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Sparkassen dürfen ausgeschöpfte Prämiensparverträge kündigen


Kundenklage abgewiesen
Sparkassen dürfen ausgeschöpfte Prämiensparverträge kündigen

Von dpa
Aktualisiert am 14.05.2019Lesedauer: 1 Min.
BundesgerichtshofVergrößern des BildesAußenaufnahme des Bundesgerichtshofs (BGH) mit einem Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof. (Quelle: Uli Deck/Archiv/dpa-bilder)
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Hohe Zinsen bei Sparverträgen mit einer Dauer von über 15 Jahren und mehr, dazu ein attraktiver Bonus, der mit zunehmender Anspardauer noch ansteigt. Inzwischen tun sich immer mehr Geldinstitute schwer damit, solche Zusagen einzuhalten. Dürfen sie Altverträge kündigen?

Langjährige Prämiensparer müssen die Kündigung ihrer attraktiven Altverträge durch die Sparkassen hinnehmen, wenn sie die einmal vereinbarte Bonusstaffel ausgeschöpft haben. Danach ist das Vorgehen der Geldhäuser in der anhaltenden Niedrigzinsphase gerechtfertigt, wie die obersten Zivilrichter des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) urteilten (AZ: XI ZR 345/18).

Sparer muss versprochene Maximalprämie zumindest einmal erreichen können

Geklagt hatten Kunden der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt, die ihre Sparverträge von 1996 und 2004 behalten möchten. Beim "S-Prämiensparen flexibel" bekamen die Sparer neben einem schwankenden Grundzins ab dem dritten Jahr eine steigende Prämie. Der höchstmögliche Ertrag von 50 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge war nach dem 15. Jahr erreicht, eine feste Laufzeit nicht vereinbart.

Für die Richter ist damit zwar die Kündigung in den ersten 15 Jahren ausgeschlossen, denn der Sparer muss die versprochene Maximalprämie zumindest einmal erreichen können. Danach dürfen die Sparkassen die teuren Altverträge aber gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen "bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes" beenden. Dies sei unter Berufung auf die anhaltende Niedrigzinsphase gegeben.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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