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Ruhestörung durch Trittschall: BGH-Urteil


Mieter
Nachbar muss lautes Parkett hinnehmen

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Aktualisiert am 27.02.2015Lesedauer: 3 Min.
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Mit Absatzschuhen übers Laminat: Das nervt den Nachbarn.Vergrößern des Bildes
Mit Absatzschuhen übers Laminat: Das nervt den Nachbarn. (Quelle: Daniel Naupold/dpa-bilder)

Parkettboden ist edel und bringt gemütliches Flair in die Wohnung. Allerdings hört man auch jeden Schritt sehr deutlich – vor allem, wenn jemand mit Absatzschuhen über den Boden läuft. Das stört besonders in der darunter liegenden Wohnung. Ein solcher Fall landete heute beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Kann ein Eigentümer darauf bestehen, dass in der Wohnung über ihm aus Schallschutz-Gründen weiterhin nur Teppich verlegt wird? "Nein", sagen die obersten Bundesrichter.

Ein Wohnungsinhaber muss es demnach hinnehmen, wenn der über ihm lebende Eigentümer den leiseren Teppichboden durch Parkett ersetzt. Der BGH sah es als erwiesen, dass die Geräuschbelästigung nicht über die Trittschallgrenze von 63 Dezibel (dB) hinausgeht (Az.: V ZR 73/14). Deshalb bestehe kein Anspruch darauf, dass der Boden wieder ausgetauscht wird – auch wenn es durch den neuen Boden in der darunter liegenden Wohnung durch das Parkett nun etwas lauter werde.

So kam es zu dem BGH-Urteil

Geklagt hatte ein Rentner-Ehepaar aus Travemünde an der Ostsee. Im Jahr 2006 erwarben die Beklagten die Wohnung über ihnen. Zwei Jahre später ließen sie den vorhandenen Teppichboden entfernen und statt dessen Parkett verlegen. Dadurch habe sich die Lärmbelästigung in unzumutbarer Weise erhöht, so die Kläger. Sie verlangten deshalb, dass die Beklagten das Parkett wieder entfernen.

Das Amtsgericht Lübeck gab den Klägern Recht. Es hatte die Beklagten verurteilt, in ihrer Wohnung Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Aus Sicht des Landgerichts Itzehoe bleibt die Geräuschbelästigung aber noch unter der Trittschallgrenze von 63 Dezibel und sei deshalb zumutbar. Die Richter hoben das Urteil des Amtsgerichts auf. Mit ihrer Revision vor dem BGH wollten die Kläger erreichen, dass das Amtsgerichtsurteil wieder gilt und der Boden in der über ihnen liegenden Wohnung ausgetauscht werden muss.

Entscheidungsgründe

Die Wohnungen befinden sich im sogenannten Maritim-Hochhaus von Travemünde. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH verwies der Anwalt der Kläger darauf, dass bei der Errichtung des Gebäudes in den 1970er Jahren mit dem hohen Standard mit Teppich geworben wurde. "Die gehobene Ausstattung war verbindlich", betonte er und pochte auf den Vertrauensschutz seiner Mandanten. Die Anwältin der Beklagten findet es hingegen "lebensfremd", dass ein Verschleißteil wie ein Teppich immer liegen bleiben sollte. Zudem gebe es in der 30-stöckigen Anlage mit Hotel und 320 Appartements schon 53 Wohnungen, die Fliesen, Parkett oder Laminat hätten.

"Es geht um den Schutz des Erwerbers", so die vorsitzende Richterin schon während der Verhandlung. Die Entscheidung beruht also auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und somit auch im Belieben des Sondereigentümers stehen muss. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. "Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau", erklärt der BGH in einer Pressmitteilung zum Urteil.

Frühere Gerichtsurteile zum Thema Trittschall

Harte Fußböden und mangelhafte oder fehlende Trittschalldämmung führen immer wieder zu Ärger unter Nachbarn. Mehrfach mussten sich bereits Gerichte damit befassen. Das Landgericht Hamburg hat beispielsweise einmal der Bewohnerin einer Mietwohnung untersagt, in ihrer Wohnung hochhackige Schuhe zu tragen. Es erkannte eine "unzumutbare Lärmbelästigung" für die Nachbarn (Az.: 316 S 14/09). Laut Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ist der Trittschall, der durch das Herumlaufen mit Straßenschuhen in der darunterliegenden Wohnung entsteht, von Nachbarn aber zu dulden (Az.: I-3 Wx 115/07). Auch andere Lärmbelästigungen sorgen immer wieder für Ärger. Wir haben einige wichtige Urteile zur Ruhestörung in der Nachbarschaft zusammengestellt

Bei Parkett und Laminat auf Trittschalldämmung achten

Um Ärger mit dem Nachbarn von vorne herein zu vermeiden, sollte man beim Verlegen von Parkett oder Laminat auf eine ausreichende Trittschalldämmung achten. Wird der neue Fußboden von Fachhandwerker verlegt, sollte dieser das eigentlich gleich mit einplanen. Heimwerker können entweder auf Klicklaminat oder -parkett zurückgreifen, bei dem der Schallschutz bereits integriert ist. Alternativ verlegt man den neuen Boden über einer Trittschalldämmung. Die Kölner Heimwerkerschule DIY Academy empfiehlt Schaumstofffolien aus Polyethylen oder Polysterol, PU-Matten, Rippenpappe oder Wollfilz.

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