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Nachträgliche Kontogebühren auf Bausparverträge unwirksam


Gebühren müssen erstattet werden
Nachträgliche Kontogebühren auf Bausparverträge unwirksam

Von afp
13.05.2019Lesedauer: 2 Min.
Neubaugebiet: Wer auf ein eigenes Heim spart, sollte bei Bausparverträgen auf gewisse Fallstricke achten.Vergrößern des BildesNeubaugebiet: Wer auf ein eigenes Heim spart, sollte bei Bausparverträgen auf gewisse Fallstricke achten. (Quelle: Rust/imago-images-bilder)
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Bausparkassen ist es nicht erlaubt, nachträglich Kontogebühren für bestehende Verträge in der Ansparphase einzuführen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Bekommen Betroffene nun ihr Geld zurück?

Bausparkassen dürfen nach einer Gerichtsentscheidung von ihren Kunden nicht nachträglich Kontogebühren für bestehende Verträge in der Ansparphase verlangen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle stellte in einem am Montag veröffentlichten Beschluss klar, dass entsprechende Änderungsklauseln unwirksam seien. Die betroffene Bausparkasse muss demnach eingezogene Gebühren an Kunden zurückzahlen.(Az. 3 U 3/19)

Bestandskunden sollten jährliche Gebühr zahlen

Die Bausparkasse wollte Bestandskunden, die zwischen 1999 und 2011 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatten, eine Gebühr von 18 Euro jährlich berechnet. Dazu sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden, die eine solche Gebühr in der Sparphase bislang nicht vorsahen. Ein Verbraucherverband klagte dagegen und bekam nun auch in zweiter Instanz Recht.

Eine nachträgliche Klausel zu Kontogebühren in der Ansparphase sei unwirksam, weil dadurch "organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen seien, unzulässigerweise auf die Bestandskunden abgewälzt würden", entschied das OLG in einem sogenannten Hinweisbeschluss. Nach diesem Hinweis zog die Bausparkasse ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover in erster Instanz zurück.

Bundesgerichtshof fällte ähnliches Urteil schon im Mai 2017

Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müsse, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten seien, rechtfertige keine Gebühren, erklärten das Gericht. Es bestehe keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse könne noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen.

Der Bundesgerichtshof entschied im Mai 2017, dass Bausparkassen während der Darlehensphase keine Kontogebühren verlangen dürfen. Viele Bausparkassen und Lebensversicherer kämpfen mit schwindenden Erträgen, weil sie auf alte Verträge vergleichsweise hohe Zinsen zahlen müssen, diese selbst aber auf dem Markt nur schwer erwirtschaften können.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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