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Rente | Mit dieser Mehrfachsteuer auf Ihre Rente müssen Sie rechnen


Exklusive Rechenbeispiele
Mit dieser Mehrfachsteuer auf Ihre Rente müssen Sie rechnen


Aktualisiert am 19.07.2021Lesedauer: 4 Min.
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Frau vor Laptop (Symbolbild): Ende Mai fällte der Bundesfinanzhof ein wegweisendes Urteil zur Rentensteuer.Vergrößern des Bildes
Frau vor Laptop (Symbolbild): Ende Mai fällte der Bundesfinanzhof ein wegweisendes Urteil zur Rentensteuer. (Quelle: vgajic/getty-images-bilder)

Ende Mai hat der Bundesfinanzhof ein wegweisendes Urteil gefällt: Tausenden Arbeitnehmern droht in der Zukunft eine Mehrfachbesteuerung. Doch wer ist vor allem davon betroffen?

Es ist ein Urteil, das für Tausende Senioren von morgen an Folgen haben könnte: Ende Mai prangerte Deutschlands oberstes Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), die Berechnungsgrundlage der Rentensteuer an.

Denn so wie die Finanzämter bislang gerechnet haben, käme es in der Zukunft für zahlreiche Rentner zu einer doppelten Besteuerung. Das heißt: Die Rente, die steuerfrei ist, wäre in der Summe kleiner als die zusammengerechneten Rentenbeiträge aus dem versteuerten Einkommen. Dass Senioren doppelt zur Kasse gebeten werden, ist jedoch verboten.

Schon jetzt gibt es Berechnungen, welche Senioren vor allem von einer doppelten Rentenbesteuerung betroffen sein könnten. Experten der digitalen Vermögensplattform Growney haben für t-online anhand mehrerer Beispiele ausgerechnet, um welche jetzigen Arbeitnehmer es bei dem Urteil geht.

Growney hat dafür mehrere Beispielrechnungen angestellt, für vier verschiedene Altersgruppen sowie unterschiedliche Monatsgehälter. In jeder der untenstehenden Tabellen finden Sie links die Unterscheidung zwischen Mann und Frau, jeweils in Ost- und Westdeutschland.

Außerdem finden Sie Infos über die steuerpflichtig eingezahlten Beiträge zur Rente über ein 47-jähriges Arbeitsleben. Denn: Nicht alle Beiträge zur Rentenversicherung müssen Sie versteuern. Vielmehr können Sie sich einen Teil über die Sonderausgaben in der Steuererklärung zurückholen. Dem wird die Rente gegenübergestellt, die steuerfrei ausgezahlt werden soll.

So lesen Sie die Tabellen

Ein Lesebeispiel: Eine 58-jährige Frau aus Ostdeutschland mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.000 Euro hat 25.535 Euro aus versteuertem Gehalt in die Rentenkasse eingezahlt. Aber: Sie darf gleichzeitig mit 30.842 Euro steuerfreier Rente rechnen. Bei einem ostdeutschen Mann mit gleichem Gehalt beträgt das Verhältnis 26.025 Euro (Einzahlungen aus versteuertem Gehalt) zu 25.919 Euro (steuerfreie Rente).

Bei der Frau ergibt sich demnach keine Doppelbesteuerung, beim Mann schon. Im Westen sieht es anders aus: Hier ergibt sich für Männer und Frauen eine Doppelbesteuerung, da hier über die Jahre mehr in die Rentenkasse eingezahlt wurde.

"Es ist aber wichtig in diesen Fällen genau hinzuschauen: Wer wegen eines Studiums oder aus anderen Gründen erst später in die Rentenversicherung eingezahlt hat, bei dem kann es ganz anders aussehen", sagt Growney-Experte Thimm Blickensdorf. Ähnlich sieht es aus, wenn Zeiten für Kindererziehung dazukommen. Es kommt also wirklich ganz individuell auf die geleisteten Einzahlungen an.

35 Jahre alt

Monatsgehalt: 3.000 Euro brutto

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Monatsgehalt: 4.000 Euro brutto

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45 Jahre alt

Monatsgehalt: 3.000 Euro brutto

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Monatsgehalt: 4.000 Euro brutto

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Monatsgehalt: 5.000 Euro brutto

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55 Jahre alt

Monatsgehalt: 3.000 Euro brutto

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Monatsgehalt: 4.000 Euro brutto

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Monatsgehalt: 5.000 Euro brutto

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58 Jahre alt

Monatsgehalt: 3.000 Euro brutto

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Monatsgehalt: 4.000 Euro brutto

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Monatsgehalt: 5.000 Euro brutto

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Hinweis: Der Jahrgang 1963, der im Jahr 2021 58 Jahre alt ist, kann eigentlich mit 66 Jahren und 10 Monaten ohne Abschläge in Rente gehen. Um die Berechnung zu vereinfachen, wurde aber als Altersgrenze 67 Jahre angenommen.

Wem droht eine Doppelbesteuerung?

Wenn Sie bereits Rentner sind, hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wahrscheinlich kaum Auswirkungen auf Sie. Anders sieht es aus, wenn Sie erst in den kommenden Jahren und Jahrzehnten zum Rentner werden. Denn das Urteil betrifft vor allem Bürger, die momentan noch arbeiten und erst künftig in Rente gehen.

Bei diesen kann es zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen, was aber verfassungswidrig ist. Das zeigen auch die vorliegenden Berechnungen.

Besonders für Menschen, die jetzt Mitte oder Ende 40 Jahre alt sind – oder jünger –, hat das Urteil Folgen. Wenn sie um das Jahr 2040 oder später in Rente gehen, ist der Rentenfreibetrag auf null Prozent gesunken. Die Folge: Die steuerfrei ausgezahlte Rente sinkt in unseren Beispielen auf null Euro.

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Männern droht eher Doppelbesteuerung

Die Vorsitzende Richterin am BFH, Jutta Förster, sagte bei der Urteilsverkündung, vor allem Selbstständigen drohe im Alter eher eine Doppelbesteuerung. Es seien außerdem Männer wegen ihrer geringeren Lebenserwartung eher betroffen, außerdem Unverheiratete stärker als Verheiratete.

Das findet sich auch in den Berechnungen wieder: So droht Frauen aus Ostdeutschland, die jetzt 58 Jahre alt sind, keine Doppelbesteuerung; Männern im selben Alter hingegen schon.

Muss ich wirklich zweimal Steuern zahlen?

Nein, sehr wahrscheinlich nicht. Denn die Politik hat bereits angekündigt, nachzusteuern. So will Olaf Scholz (SPD) für den Fall, dass er nach der Bundestagswahl weiterhin Finanzminister ist, eine umfassende Steuerreform umsetzen.

"Die nächste Legislaturperiode muss direkt beginnen mit einer Steuerreform, die kleine und mittlere Einkommen entlastet, also genau all diejenigen, die Beiträge zur Rentenversicherung zahlen", sagte Scholz kurz nach der Urteilsverkündung Ende Mai. Gleiches gelte für Rentnerinnen und Rentner. Der Bundesfinanzhof habe der Bundesregierung hier klare Kriterien für die Zukunft aufgegeben.

Das heißt: Die nachgelagerte Rentenbesteuerung soll angepasst werden. Wie genau ist noch offen, Scholz hat jedoch einige Vorschläge gemacht. Mehr dazu lesen Sie hier.

Doch selbst wenn Scholz nicht weiter Finanzminister ist: Auch ein anderer Politiker auf diesem Posten muss sich schnell damit auseinandersetzen, wie sich das BFH-Urteil in der Praxis umsetzen lässt. Denn: Zweifachbesteuerung der Rente ist verboten – und muss daher vermieden werden.

So hat Growney gerechnet

Die Berechnungen von Growney basieren auf einigen Standardannahmen. Ausgehend vom aktuellen Gehalt sind die bereits erworbenen Rentenpunkte seit einem Arbeitsbeginn mit 20 Jahren berechnet worden. Dabei wurden die unterschiedlichen Rentenpunkte für Ost und West berücksichtigt und angenommen, dass das Gehalt genauso angestiegen ist wie ein Durchschnittsgehalt der jeweiligen soziodemografischen Gruppe. Anhand der historischen Einkommensentwicklung wurde dabei zwischen Ost und West und Männern und Frauen unterschieden.

Für die Zukunft wurde eine Anhebung des Gehalts sowie der Rentenhöhe um eine jeweils jährliche Inflation von 1,33 pro Jahr angenommen – zusätzlich dürfte sich der Lohnunterschied zwischen Ost und West sowie zwischen Frauen und Männern Jahr für Jahr verringern (angenommen wurde hierbei, dass dies ähnlich dem bisherigen Tempo geschieht).

Vorausgesetzt wird, dass die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge (18,6 Prozent vom Bruttolohn) sowie des Rentenniveaus (48 Prozent) gleich bleibt. Nicht berücksichtigt wurde, dass bei einem deutlich älteren Ehepartner (sowie bei Frauen mit gleichaltrigem Ehepartner) zur steuerfreien Rente auch eine Witwenrente bzw. ein Sterbegeld hinzuzurechnen wäre.

Die Altersrente ist also allein nach eigenen Rentenpunkten berechnet, wenn man mit 67 Jahren in Rente geht. Die statistische Lebenserwartung ist der Sterbetafel entnommen. Die sich seit 2006 jährlich variierende Besteuerung der Rente (abhängig vom Renteneintrittsjahr) sowie die steuerliche Behandlung von Rentenversicherungsbeiträgen sind selbstverständlich in die Berechnung eingeflossen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundesfinanzministerium: "Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rentenbesteuerung"
  • Berechnungen von Growney
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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