Nach Klagen von zwei Spendern Verwandten Organe spenden: Wegweisendes Urteil erwartet
Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet am Dienstag ein Urteil über die Klagen von zwei Nierenspendern.
Der BGH dürfte am Dienstag, den 29. Januar, ein Grundsatzurteil dazu fällen, unter welchen Voraussetzungen Ärzte und Kliniken für Folgeschäden bei Lebendorganspenden haften. Ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für solche Spenden und das Karlsruher Verfahren.
Worüber wird in Karlsruhe verhandelt?
In einem Fall spendete eine Tochter ihrem Vater eine Niere, in dem anderen geht es um die Nierenspende eines Manns an seine Ehefrau. Beide beklagen, dass sie seither unter anderem an chronischer Erschöpfung leiden. Sie werfen den Ärzten vor, sie nicht ausreichend aufgeklärt zu haben.
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Was sind die Voraussetzungen für Lebendorganspenden?
Zu Lebzeiten können eigentlich nur eine Niere oder Teile der Leber gespendet werden. Eine solche Spende ist zudem nur zwischen Menschen möglich, die sich sehr nahestehen. Das können zum Beispiel Eltern, Geschwister oder Ehepartner sein.
Das Gesetz schreibt den Ärzten eine Aufklärung über mögliche Folgen vor. Dabei ist unter anderem vorgesehen, dass bei einem Aufklärungsgespräch ein zweiter Arzt anwesend sein muss.
Was sind die entscheidenden Fragen in dem Rechtsstreit?
Die Klagen der beiden Nierenspender blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in den Berufungsverfahren zwar Fehler bei der Aufklärung fest. Es nahm aber an, dass die Kläger auch bei korrekter Aufklärung der Organspende zugestimmt hätten.
Der zuständige BGH-Zivilsenat bezweifelte in der mündlichen Verhandlung im November ebenfalls, dass alle Anforderungen an die Aufklärung der Organspender eingehalten wurden. Entscheidend dürfte deshalb die Frage sein, ob eine sogenannte hypothetische Einwilligung angenommen werden kann. Dabei geht ein Gericht davon aus, dass die Spender auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Organspende eingewilligt hätten.
Wie sehen die Regeln für Organspenden nach dem Tod aus?
Ein Spenderorgan kann nur entnommen werden, wenn Ärzte den Hirntod eines Menschen feststellen. Voraussetzung ist aber, dass ein Verstorbener einer Organspende zu Lebzeiten etwa durch einen Organspendeausweis zustimmte. Ansonsten werden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gefragt.
Diskutiert wird derzeit die Einführung einer Widerspruchslösung. Dabei wird eine Zustimmung vorausgesetzt, wenn jemand zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widerspricht. Im Gespräch ist auch eine doppelte Widerspruchslösung, bei der die Angehörigen noch nein sagen können.
Gibt es genug Spenderorgane?
Nein, bundesweit stehen nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation etwa 9.400 schwer kranke Menschen auf der Warteliste. Täglich sterben im Schnitt drei davon, weil nicht rechtzeitig ein passendes Organ zur Verfügung steht.
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Allein fast 8.000 Menschen brauchen eine neue Niere. Das sind etwa dreimal so viele, wie derzeit Transplantate vermittelt werden können.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
- Nachrichtenagentur AFP