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Fehlerhafte Brustimplantate aus Frankreich: Deutsche Klägerin geht leer aus


Tausende Frauen betroffen
Brustimplantate-Skandal: Deutsche Klägerin geht leer aus

Von dpa
Aktualisiert am 11.06.2020Lesedauer: 1 Min.
Brustimplantat: Die französische Firma PIP hatte jahrelang für Brustimplantate billiges und potenziell gesundheitsschädliches Industriesilikon verwendet.Vergrößern des BildesBrustimplantat: Die französische Firma PIP hatte jahrelang für Brustimplantate billiges und potenziell gesundheitsschädliches Industriesilikon verwendet. (Quelle: Bruno Bebert/EPA/dpa-bilder)
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Rückschlag für Betroffene im Skandal um fehlerhafte Brustimplantate aus Frankreich: Eine deutsche Patientin ist mit einer Schadenersatzklage vor dem Europäischen Gerichtshof gescheitert.

Im Skandal um mangelhafte Silikon-Brustimplantate des französischen Herstellers PIP ist ein Urteil gefallen. Der EuGH sieht im EU-Recht keine Grundlage für Schadenersatzansprüche einer deutschen Patientin an die Versicherung des französischen Herstellers. Dies entschieden die höchsten EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-581/18).

Hersteller muss nur für Schäden in Frankreich zahlen

2010 war aufgeflogen, dass der französische Hersteller Poly Implant Prothèse SA, kurz PIP, jahrelang für Brustimplantate billiges und potenziell gesundheitsschädliches Industriesilikon verwendet hatte. Weltweit sollen bis zu 400.000 Frauen solche Implantate bekommen haben, in Deutschland etwa 5.000. Dazu gehört die Klägerin, die Ansprüche vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geltend machen will.

Die Frau fordert Geld von der Versicherung des französischen Herstellers. Doch der Versicherer beruft sich auf eine Klausel in seinem Vertrag mit PIP, wonach die Deckung nur für Schäden in Frankreich gilt. Das Oberlandesgericht hatte den EuGH gefragt, ob dies gegen das in der Europäischen Union geltende Diskriminierungsverbot auf Grundlage der Staatsangehörigkeit verstößt.

Der Gerichtshof kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das Diskriminierungsverbot nicht geltend gemacht werden kann, um die Territorialklausel des Versicherers anzufechten. Der hier vorliegende Sachverhalt falle nach jetzigem Stand nicht unter das EU-Recht. Die Entscheidung geht nun zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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