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BGH: PKV darf Gewalttätern und Betrügern kündigen


Geld-vorsorge
PKV darf Gewalttätern und Betrügern kündigen

afp, dpa, t-online, AFP, dpa

Aktualisiert am 15.09.2021Lesedauer: 1 Min.
Justitia: BGH urteilt zu PKV-KündigungenVergrößern des BildesJustitia: BGH urteilt zu PKV-Kündigungen (Quelle: dpa-bilder)
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Eigentlich dürfen private Krankenversicherungen (PKV) ihren Kunden nicht kündigen - noch nicht einmal, wenn sie ihre Beiträge nicht zahlen. Aber jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei Ausnahmen zugelassen: Falls Klienten gewalttätig gegen Mitarbeiter der Versicherung werden oder etwa Rezeptbetrug begehen, müssen sie mit Rauswurf rechnen. Die Betroffenen müssen sich dann eine andere Versicherung suchen, die sie zum Basistarif annehmen muss (Az.: IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11).

Im ersten der Fälle hatte der Besitzer einer Abfallverwertungsanlage Krankentagegeld bezogen und einen Mitarbeiter der Versicherung bei einem Kontrollbesuch mit einem Bolzenschneider angegriffen. Die Versicherung kündigte ihm daraufhin den gesamten Vertrag, einschließlich der Pflegeversicherung.

Pflegeversicherung kann weiterhin nicht gekündigt werden

Laut Urteil ist die Kündigung privater Krankenversicherungen in solchen Fällen zulässig, weil sich die Betroffenen an eine andere Versicherung wenden können, die sie im Basistarif aufnehmen muss. Kündigungen von Pflegeversicherungen seien dagegen unzulässig, da es dafür keinen Basistarif gebe.

Im zweiten Verfahren hatte sich der Versicherte rund 3800 Euro durch falsche Medikamentenabrechnungen erschwindelt. Auch er durfte außerordentlich gekündigt werden.

Kündigungsschutz in der privaten Krankenversicherung

Das Gesetz schließt die Kündigung von Krankenversicherungen, mit denen eine Versicherungspflicht erfüllt wird, grundsätzlich aus. Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene ganz ohne Krankenversicherung dasteht. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen, wenn sie nicht anderweitig - etwa über die gesetzlichen Krankenkassen - versichert ist.

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