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Verbraucher: Negative Auskunft durch Nachlassgericht kann Gebühren kosten


Verbraucher
Negative Auskunft durch Nachlassgericht kann Gebühren kosten

Von dpa
27.09.2017Lesedauer: 1 Min.
Wollen Gläubiger die Erben des Schuldners ausfindig machen, können sie sich an das Nachlassgericht wenden.Vergrößern des BildesWollen Gläubiger die Erben des Schuldners ausfindig machen, können sie sich an das Nachlassgericht wenden. In der Regel entstehen dabei jedoch Kosten. (Quelle: Armin Weigel/dpa./dpa)
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Hamm (dpa/tmn) - Stirbt jemand, der einem noch etwas schuldet, haften die Erben. Doch wie kann ich erfahren, wer das ist? Durch Auskunft des Nachlassgerichts, ob bereits ein Erbschein erteilt worden ist oder ein Testament vorliegt.

Verneint das Gericht, so kann es gleichwohl für diese Negativauskunft Gebühren erheben. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 25 W 119/17).

Ein Inkassounternehmen wollte in dem verhandelten Fall die Forderung gegen einen Verstorbenen bei dessen Erben einziehen. Es beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins. Dabei wies es ausdrücklich darauf hin, dass "keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern" beantragt werde. Das Nachlassgericht teilte mit, dass bezüglich des im Antrag genannten Erblassers keine Vorgänge bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts registriert seien, und dass für diese Auskunft eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben werde.

Um diese Gebühr kommt das Inkassounternehmen nicht herum: Die Justizkasse darf in solchen Fällen für die erteilte Auskunft eine Gebühr erheben, befand das Gericht. Auch eine negative Auskunft beantworte die Frage und löse den Gebührentatbestand aus. Die Tatsache, dass der Antragsteller ausdrücklich "keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern" begehrt hatte, ändert daran nichts.

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