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Seit 1. Januar: Längere Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrente


Seit 1. Januar
Längere Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrente

Von dpa
20.02.2019Lesedauer: 1 Min.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft anhand ärztlicher Unterlagen, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.Vergrößern des BildesDie Deutsche Rentenversicherung prüft anhand ärztlicher Unterlagen, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. (Quelle: Julian Stratenschulte./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung kann jeden treffen. Wer in der Folge nicht mehr in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Aber ab wann besteht der Anspruch?

Erwerbsgemindert sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, mindestens sechs Stunden täglich einem Beruf nachzugehen, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Die Rentenversicherung prüft dies anhand ärztlicher Unterlagen.

Darüber hinaus müssen die Betroffenen mindestens fünf Jahre lang in der Rentenversicherung versichert gewesen sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Die Höhe der Rente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten.

Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch eine sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente.

Zum 1. Januar 2019 wurde die Zurechnungszeit verlängert. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 endet sie daher nicht mehr bei 62 Jahren und drei Monaten, sondern bei 65 Jahren und acht Monaten. Erwerbsminderungsrenten fallen dadurch um durchschnittlich etwa 70 Euro im Monat höher aus als bislang. Ab 2020 wird die Zurechnungszeit schrittweise auf das übliche Renteneintrittsalter von 67 Jahren verlängert.

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