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Abtretung nicht möglich: Hartz-IV-Ansprüche dienen nicht der Tilgung von Altschulden


Abtretung nicht möglich
Hartz-IV-Ansprüche dienen nicht der Tilgung von Altschulden

Von dpa
17.08.2021Lesedauer: 1 Min.
Hartz-IV soll die Grundsicherung gewährleisten.Vergrößern des BildesHartz-IV soll die Grundsicherung gewährleisten. Zur Tilgung von alten Schulden ist die Leistung nicht gedacht. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Celle (dpa/tmn) - Hartz-IV-Ansprüche können nicht zur Tilgung von Altschulden abgetreten werden. Gläubiger können nicht vom Jobcenter die Auszahlung verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 234/18), wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

In dem Fall hatte ein Vermieter vom Jobcenter die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen seiner ehemaligen Mieterin verlangt. Er legte dabei mehrere Vereinbarungen vor, wonach die Frau ihm unwiderruflich je 50 Euro pro Monat von der Hartz-IV-Regelleistung abgetreten habe. Ratenweise sollten damit knapp 2000 Euro Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren getilgt werden.

Das Jobcenter lehnte eine monatliche Abzweigung ab mit dem Argument, es gehe nicht um die Abtretung laufender Unterkunftskosten, sondern um die Tilgung von Altschulden. Hierfür habe der Vermieter bereits Vollstreckungstitel durch das Amtsgericht erwirkt. Grundsicherungsleistungen dienten nicht der Schuldentilgung, sondern der laufenden Existenzsicherung.

Abtretung nur im "wohlverstandenen Interesse" möglich

Das sah das Landessozialgericht genauso: Eine Abtretung sei nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulässig. Voraussetzung dafür wäre ein gleichwertiger Vermögensvorteil, zum Beispiel der Schutz der aktuellen Wohnung vor einer Kündigung. Da die Frau aber bereits ausgezogen war, sei dies schon nicht mehr möglich.

Außerdem läge es nicht im wohlverstandenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus der Regelleistung zu zahlen. Durch die Regelleistung solle der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden. Dieser würde aber durch die Abtretung geschmälert.

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