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Gericht urteilt - Vorsorge: Kann ein Bevollmächtigter den anderen absetzen?


Gericht urteilt
Vorsorge: Kann ein Bevollmächtigter den anderen absetzen?

Von dpa
11.03.2022Lesedauer: 2 Min.
Mit einer Vorsorgevollmacht einen anderen Bevollmächtigten degradieren? So weit reichen die Befugnisse dann doch nicht, urteilt ein Gericht.Vergrößern des BildesMit einer Vorsorgevollmacht einen anderen Bevollmächtigten degradieren? So weit reichen die Befugnisse dann doch nicht, urteilt ein Gericht. (Quelle: Arne Dedert/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Wer für seinen Lebensabend vorsorgen will, sollte rechtzeitig an eine Vorsorgevollmacht denken. Hier lautet der Rat von Experten nicht selten, mehreren Personen eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, mit der sie jeweils einzeln für den Bevollmächtigenden agieren können.

Doch was, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bevollmächtigten entstehen? Kann dann ein Bevollmächtigter die Vollmacht des anderen widerrufen? In der Regel nein, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe im Januar (Az. 10 W 8/21). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann seinem Stiefsohn sowie seinen drei leiblichen Kindern eine notarielle Vorsorge- und Generalvollmacht erteilt. Aufgrund derer sollte jedes der Kinder den Mann allein vertreten können. Zwei Jahre nach Erteilung der Vollmacht widerrief die Tochter des Mannes die Vollmacht, die dieser seinem Stiefsohn erteilt hatte, und forderte diesen auf, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Der Stiefsohn verweigerte das.

Keine Befähigung zum Widerruf anderer Bevollmächtigter

Zu Recht, wie die Richter urteilten. Die Tochter des Mannes konnte die Vollmacht ihres Stiefbruders nicht wirksam widerrufen. Denn mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Person sei nicht die Bevollmächtigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht einer anderen Person verbunden. Andernfalls wäre der Wunsch des Vollmachtgebers, mehreren Personen eine Einzelvertretungsmacht einzuräumen, ständig der Gefahr ausgesetzt, konterkariert zu werden.

Wäre dem so, könnte sich jeder Bevollmächtigte die Position eines ausschließlich Bevollmächtigten verschaffen - und das nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers sogar dauerhaft. Das ist aber mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht beabsichtigt. Daher ist eine Vorsorgevollmacht in der Regel so auszulegen, dass die Vollmacht stillschweigend dahingehend beschränkt ist, dass sie nicht zum Widerruf der Vollmacht der anderen berechtigt.

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