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Verwaltungsanweisung: Schüler brauchen Projektarbeits-Einnahmen nicht versteuern


Verwaltungsanweisung
Schüler brauchen Projektarbeits-Einnahmen nicht versteuern

Von dpa
30.09.2020Lesedauer: 1 Min.
Schüler, die im Rahmen eines landesweiten Schulprojekts einen Lohn erhalten, brauchen diesen nicht zu versteuern.Vergrößern des BildesSchüler, die im Rahmen eines landesweiten Schulprojekts einen Lohn erhalten, brauchen diesen nicht zu versteuern. (Quelle: Tom Maelsa/Zentralbild/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Engagieren sich Schüler bei bundesweiten Schulprojekten und arbeiten einen Tag in einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt mit, so fällt dafür keine Lohnsteuer an.

Voraussetzung ist aber, dass der erarbeitete Lohn im gemeinsamen Einverständnis an eine gemeinnützige Organisation gespendet wird.

"Grundsätzlich schließen die Schüler und der Arbeitgeber im Rahmen solcher Aktionstage ein Arbeitsverhältnis ab, für dessen Lohn Lohnsteuer abzuziehen wäre", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler das Grundprinzip. Wegen der Besonderheit solcher Projekte und der geringen steuerlichen Auswirkungen verzichtet die Finanzverwaltung aber auf den Lohnsteuerabzug. Das geht aus einer Verwaltungsanweisung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt hervor.

Voraussetzung ist, dass der vereinbarte Lohn direkt vom Arbeitgeber an das jeweilige Projekt überwiesen wird. Projektträger sind zum Beispiel die Aktion Tagwerk oder Schüler Helfen Leben. Den Nachweis über die Zahlung muss der Arbeitgeber im Lohnkonto dokumentieren.

Private Auftraggeber müssen kein Lohnkonto anlegen

Betätigt sich der Schüler bei Privatleuten und zahlen diese den Arbeitslohn an die gemeinnützige Organisation, so muss kein Lohnkonto angelegt werden. "Spendenbescheinigungen für den überwiesenen Lohn dürfen allerdings nicht ausgestellt werden", erläutert Klocke - schließlich handele sich um von den Schülern erarbeitetes Geld.

Zudem enthält das Verwaltungsschreiben eine weitere Vereinfachung: Die Schüler müssen die Einnahmen aus dem Aktionstag nicht in einer Einkommensteuererklärung angeben. Schüler haben wegen der Teilnahme an dem Aktionstag also keine steuerlichen Nachteile.

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