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Kindergeld-Rückforderung: Familienkasse über Ausbildungsabbruch informieren


Kindergeld-Rückforderung
Familienkasse über Ausbildungsabbruch informieren

Von dpa
21.10.2020Lesedauer: 2 Min.
Eltern haben eine Mitteilungspflicht gegenüber der Familienkasse, wenn das Kind die Ausbildung abbricht.Vergrößern des BildesEltern haben eine Mitteilungspflicht gegenüber der Familienkasse, wenn das Kind die Ausbildung abbricht. (Quelle: Jens Büttner/ZB/dpa./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Eltern erhalten Kindergeld auch für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn der Nachwuchs zum Beispiel eine Ausbildung absolviert. "Wird die Ausbildung abgebrochen, muss das der Familienkasse gemeldet werden", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Erhalten Eltern weiterhin Kindergeld, ohne Anspruch darauf zu haben, kann die Familienkasse das Geld zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn das Geld bereits mit anderen Sozialleistungen verrechnet wurde. Auch dann besteht keine Verpflichtung der Familienkasse, einen Erlass zu gewähren,urteilteder Bundesfinanzhof (BFH, Az.: III R 16/19).

Im konkreten Streitfall hatte eine Mutter für ihre Tochter Kindergeld erhalten. Die Tochter unterbrach ihre Ausbildung wegen der Geburt eines Kindes. Anschließend wurde der Ausbildungsvertrag aufgehoben. Die Tochter bekam ein zweites Kind und zog zu Hause aus.

Eltern haben Mitteilungspflichten

Diese Änderungen teilte die Mutter der Familienkasse aber nicht mit. Sie bezog weiter Kindergeld, das auf die Sozialleistungen der Tochter angerechnet wurden. Die Familienkasse forderte das Kindergeld zurück, als sie feststellte, dass kein Anspruch mehr bestand - und die Mutter bekam keinen Erlass, da sie ihre Mitteilungspflichten verletzt habe.

Der BFH stimmt dieser Auffassung der Familienkasse zu. Denn die fehlerhafte Auszahlung des Kindergeldes hatte die Mutter verschuldet. Ein Erlass sei auch nicht gerechtfertigt, weil eine nachträgliche Korrektur bei den Sozialleistungen nicht mehr möglich sei.

Anders sehe es aus, wenn die Behörde fehlerhaft gearbeitet oder den Anspruch auf Rückforderung verschuldet hätte, die Eltern aber ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen wären. Dann könnte ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen. "In diesen Fällen sollten Eltern einen Antrag stellen und auf den Erlass pochen", rät Klocke.

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