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Gericht stoppt Corona-Lockdown im Kreis Gütersloh


Urteil in Münster
Gericht stoppt Corona-Lockdown im Kreis Gütersloh

Von dpa, afp, jmt

Aktualisiert am 06.07.2020Lesedauer: 2 Min.
Corona-Testzentrum in Gütersloh: Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Maßnahmen der Landesregierung für unverhältnismäßig erklärt.Vergrößern des BildesCorona-Testzentrum in Gütersloh: Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Maßnahmen der Landesregierung für unverhältnismäßig erklärt. (Quelle: Guido Kirchner/dpa-bilder)
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Im Kreis Gütersloh werden die Maßnahmen aufgrund des Corona-Ausbruchs im Schlachthof Tönnies nicht fortgesetzt. Ein kompletter Lockdown sei nicht verhältnismäßig, urteilte das Oberverwaltungsgericht.

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat in einer richtungsweisenden Entscheidung die Corona-Beschränkungen für das öffentliche Leben im Kreis Gütersloh per Eilbeschluss vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Land Nordrhein-Westfalen hätte nach dem Corona-Ausbruch beim Fleischverarbeiter Tönnies inzwischen eine differenziertere Regelung erlassen müssen – ein Lockdown für den ganzen Kreis sei nicht mehr verhältnismäßig, teilte das Gericht an diesem Montag mit. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Neue Maßnahmen will die Landesregierung nicht mehr verfügen.

Schlachthof-Ausbruch war Auslöser

Nach dem massiven Corona-Ausbruch beim Fleischbetrieb Tönnies in Rheda-Wiedenbrück hatten die Behörden zunächst einen Lockdown für den Kreis Gütersloh und für den Nachbarkreis Warendorf verfügt. Für den Kreis Warendorf wurde er später aufgehoben, für den Kreis Gütersloh dagegen um eine weitere Woche bis einschließlich Dienstag verlängert. Das Gericht befand, das sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren.

"Insbesondere in den im Norden und Osten des Kreises gelegenen Städten seien nur wenige Neuinfizierungen festgestellt worden", heißt es in der Pressemitteilung zur Urteilsbegründung. "Vor diesem Hintergrund sei nicht (mehr) ersichtlich, dass sich die dortige Gefährdungslage signifikant von derjenigen in anderen außerhalb des Kreisgebietes gelegenen Städten und Gemeinden vergleichbarer Größenordnung unterscheide."

Zwar sei es zu Beginn des in Rheda-Wiedenbrück lokalisierten Ausbruchsgeschehens nicht zu beanstanden gewesen, dass die Behörden für den gesamten Kreis kurzfristig strengere Schutzmaßnahmen als für andere Regionen Nordrhein-Westfalens ergriffen habe. Später hätte aber eine differenziertere Regelung erlassen werden müssen.

Bislang hatte das Oberverwaltungsgericht in der Regel die Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Kampf gegen das Coronavirus bestätigt. Ausnahme war die vom Land angeordnete häusliche Quarantäne für Auslandsrückkehrer. Die hatte das Gericht Anfang Juni außer Vollzug gesetzt. Das Land dürfe nicht pauschal für Rückkehrer aus Nicht-EU-Ländern eine 14-tägige Quarantäne anordnen, entschied es.

Verwendete Quellen
  • Oberverwaltungsgericht Münster: Pressemitteilung vom 6. Juli 2020
  • Nachrichtenagenturen dpa, AFP
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