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Betriebsrente: Diese Änderung sollten Arbeitnehmer unbedingt kennen


Verpflichtender Zuschuss
Das ist neu bei der Betriebsrente


Aktualisiert am 12.09.2021Lesedauer: 5 Min.
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Handwerker bei der Arbeit (Symbolbild): Mit betrieblicher Altersvorsorge können Sie Ihre gesetzliche Rente aufstocken.Vergrößern des Bildes
Handwerker bei der Arbeit (Symbolbild): Mit betrieblicher Altersvorsorge können Sie Ihre gesetzliche Rente aufstocken. (Quelle: South_agency/getty-images-bilder)

Nicht jeder, der schon länger einen Teil seines Gehalts nutzt, um fürs Alter vorzusorgen, bekommt dafür einen Zuschuss vom Chef. 2022 soll sich das zwar ändern. Doch schon jetzt zeichnen sich Probleme ab.

Die Rente aufstocken und dabei noch vom Chef unterstützt werden? Klingt erst einmal gut. Und wird im kommenden Jahr noch ein Stück einfacher. Dann nämlich müssen Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nicht mehr nur Neuverträge verpflichtend bezuschussen, sondern auch Verträge, die vor 2019 geschlossen wurden.

Zahlreiche Arbeitnehmer jedoch dürften dabei Schwierigkeiten bekommen. Denn: Nicht jede Versicherung erlaubt es, einen bestehenden bAV-Vertrag zu erhöhen. Und auch einen zusätzlichen zweiten Vertrag kann der Arbeitgeber nicht immer ohne Weiteres schließen. Wir erklären, was Sie wissen sollten, wenn Sie bereits einen bAV-Vertrag haben und wann Sie besonders von der neuen Regel profitieren.

Was ändert sich bei der Betriebsrente?

Ab 2022 müssen Unternehmen auch bestehende Verträge mit Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen mit mindestens 15 Prozent des Umwandlungsbetrags bezuschussen. Bisher galt das nur für ab 2019 neu geschlossene Verträge. Die Pflicht zum Zuschuss ist allerdings der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, den der Arbeitgeber tatsächlich an Sozialversicherungsbeiträgen einspart (mehr dazu unten).

Das Wort "Umwandlungsbetrag" bedeutet in diesem Kontext, dass Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts nutzen, um es in einen bAV-Vertrag einzuzahlen. Sie können jährlich bis zu 4 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) umwandeln, ohne Sozialabgaben zahlen zu müssen. Ohne Abzug von Steuern können Sie sogar bis zu 8 Prozent investieren.

Den Umwandlungsvertrag kann der Arbeitgeber mit einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse schließen. Diese Art der Betriebsrente nennt sich auch Entgeltumwandlung. Nur für sie gilt die neue Regel. Die zwei weiteren Modelle der betrieblichen Altersvorsorge, die Direktzusage und die Zusage über eine Unterstützungskasse, fallen nicht darunter. Mehr zu den verschiedenen Betriebsrenten lesen Sie hier.

Grundlage für die neue Betriebsrente ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das 2018 in Kraft trat und die betriebliche Altersvorsorge vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen und Geringverdiener attraktiver machen soll. Aufgegangen ist der Plan aber noch nicht. Laut dem jüngsten Alterssicherungsbericht 2020 der Bundesregierung ist unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Anteil jener, die betrieblich vorsorgen, sogar gesunken – von 54,6 Prozent im Jahr 2017 auf 53,9 Prozent im Jahr 2019.

Bekommen alle Mitarbeiter den verpflichtenden Zuschuss?

Nein. Zwar hat jeder Beschäftigte das Recht darauf, einen Teil des Bruttolohns in eine Betriebsrente einzuzahlen, der Arbeitgeber muss aber nur dann etwas dazutun, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Die Höhe dieser Ersparnis muss er künftig weiterreichen, maximal sind 15 Prozent des Umwandlungsbetrags Pflicht.

"Arbeitgeber sollten am besten allen einen pauschalen Zuschuss zahlen", sagt Ralf Raube, Bereichsvorstand Betriebliche Altersvorsorge bei der Finanzberatung MLP, im Gespräch mit t-online. "Also auch jenen Mitarbeitern, bei denen sie nichts sparen. Das vereinfacht die Administration in der Gehaltsabrechnung, etwa bei Gehaltserhöhungen, und erhöht die Akzeptanz in der gesamten Belegschaft."

Mit wie viel mehr Geld kann ich rechnen?

Das kommt darauf an, wie viel Sie selbst einzahlen, ob Ihr Gehalt unter oder über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und ob Ihr Arbeitgeber den Zuschuss pauschal gewährt oder "spitz" abrechnet. Bei der spitzen Abrechnung leistet Ihr Chef nur so viel, wie er auch tatsächlich an Sozialversicherungsbeitragen einspart.

"Davon raten wir unseren Kunden eher ab, weil es sehr verwaltungsaufwendig ist", sagt MLP-Experte Raube. "Denn die Ersparnis kann sich von Monat zu Monat ändern." Er empfiehlt Unternehmen stattdessen den Zuschuss pauschal zu zahlen. "15 Prozent sind die Pflicht. Wer ein bisschen attraktiver sein will, zahlt mindestens 20 Prozent."

Vor allem, wenn fast alle Mitarbeiter unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, kostet es Unternehmen nur geringfügig mehr, die pauschale Abrechnung zu wählen – wenn überhaupt. Anders sieht es aus, wenn ein größerer Teil der Belegschaft die bisherige sozialversicherungsfreie Umwandlungsmöglichkeit von 4 Prozent voll ausschöpft und ihre Gehälter außerdem noch oberhalb der BBG liegen.

Die folgende Tabelle zeigt, wann der Arbeitgeber draufzahlen würde – und wann er noch ein Geschäft macht. Wir nehmen dabei an, dass ein Arbeitnehmer 100 Euro seines Bruttogehalts pro Monat umwandelt.

Gehalt unterhalb der BBG in der Krankenversicherung

Umsetzung Zuschuss Höhe Zuschuss Arbeitnehmer Auswirkung für Arbeitgeber
pauschal 15 Prozent 15 Euro + 4,98 Euro
pauschal 20 Prozent 20 Euro - 0,02 Euro
spitze Abrechnung 15 Euro + 4,98 Euro

Gehalt oberhalb der BBG Krankenversicherung, aber unterhalb BBG Rentenversicherung

Umsetzung Zuschuss Höhe Zuschuss Arbeitnehmer Auswirkung für Arbeitgeber
pauschal 15 Prozent 15 Euro - 4,50 Euro
pauschal 20 Prozent 20 Euro - 9,50 Euro
spitze Abrechnung 10,50 Euro 0 Euro

Gehalt oberhalb der BBG Rentenversicherung

Umsetzung Zuschuss Höhe Zuschuss Arbeitnehmer Auswirkung für Arbeitgeber
pauschal 15 Prozent 0 Euro/15 Euro* 0 Euro/-15 Euro*
pauschal 20 Prozent 0 Euro/20 Euro* 0 Euro/-20 Euro*
spitze Abrechnung 0 Euro 0 Euro

* Ob es hier überhaupt zu einem Zuschuss für den Arbeitnehmer beziehungsweise finanziellen Einbußen für den Arbeitgeber kommt, hängt davon ab, ob das Unternehmen den Zuschuss auch dann zahlt, wenn es keine Ersparnis bei Sozialversicherungsbeiträgen hat. Verpflichtet ist es dazu nicht, es kann sich aber zum Beispiel dafür entscheiden, um Unmut innerhalb der Belegschaft vorzubeugen.

Was, wenn ich bereits 15 Prozent Zuschuss bekomme?

"Gewährt der Arbeitgeber bereits einen Zuschuss in der geforderten Höhe, kommt es darauf an, ob das, was er zahlt, auch anrechenbar ist", sagt Raube. Es müsse klar sein, dass er ihn aufgrund einer Sozialversicherungsersparnis zahle. Und: Der Zuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz muss über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse laufen. Ein Vertrag über eine Unterstützungskasse zählt nicht.

Erfüllt der bisherige Zuschuss nicht die Anforderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliches Geld. "Die Arbeitgeber müssen dann noch mal bis zu 15 Prozent oben drauf legen", so Raube.

Was, wenn ich noch nicht 15 Prozent Zuschuss bekomme?

Dann muss Ihr Arbeitgeber nachlegen. Doch in der Praxis ist das mitunter gar nicht so einfach. Denn nicht jede Versicherung erlaubt es, einen bestehenden Vertrag um den fehlenden Wert zu erhöhen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der alte Vertrag hohe Zinsen garantiert, die mittlerweile nicht mehr gewährt würden.

"Der Arbeitgeber sollte dann zunächst prüfen, ob ein zweiter Vertrag beim gleichen Anbieter möglich ist", rät Raube. Alternativ käme auch ein neuer Vertrag bei einem anderen Anbieter infrage. Je nach Höhe des noch fehlenden Zuschusses kann der Betrag für einen neuen Vertrag aber nicht ausreichend sein. Doch auch hierfür gibt es eine Lösung.

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"Statt einen Vertrag zu erhöhen, können Sie auch Ihren Entgeltumwandlungsbetrag reduzieren", sagt Raube. "Haben Sie zum Beispiel bisher 100 Euro im Monat eingezahlt, können Sie auf rund 87 Euro heruntergehen. Der Rest bis 100 Euro ist dann der Arbeitgeberzuschuss."

Lohnt sich eine Betriebsrente überhaupt?

Grundsätzlich gilt: Entgeltumwandlung lohnt sich umso mehr, je höher der Arbeitgeberzuschuss ausfällt und je besser die Vertragskonditionen sind. "Der sollte bei mindestens 20, besser 30 Prozent liegen", empfiehlt Philipp Rehberg von der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Hier kann Verhandlungsgeschick durchaus zu einem besseren Ergebnis führen. "Gibt der Arbeitgeber nur den durch das Gesetz vorgeschriebenen Zuschuss, lohnt es sich meistens nicht." Denn dann kompensieren die Vergünstigungen bei Steuern und Abgaben meist nicht die Abzüge bei der späteren Rente, die versteuert werden muss.

Verwendete Quellen
  • Gespräch mit Ralf Raube
  • Berechnungen der Finanzberatung MLP
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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