t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon

Menü Icont-online - Nachrichten für Deutschland
HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberSteuern & RechtEinkommenssteuer

Steuerklasse 2 für Alleinerziehende | Nachteile & Voraussetzungen


Wer mit der Steuerklasse II Geld sparen kann


Aktualisiert am 19.12.2022Lesedauer: 5 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Vater mit Tochter (Symbolbild): Alleinerziehende haben Anspruch auf Steuerklasse II.
Vater mit Tochter (Symbolbild): Alleinerziehende haben Anspruch auf Steuerklasse II. (Quelle: Halfpoint Images/getty-images-bilder)
Facebook LogoTwitter LogoPinterest LogoWhatsApp Logo
Schlagzeilen
Symbolbild für einen TextFrau verwechselt Haus mit Hotel – totSymbolbild für einen TextDiscounter hat unfreundlichstes PersonalSymbolbild für einen TextMotsi Mabuse passiert Mode-Panne
Anzeige
Loading...
Loading...
Loading...

Mit der Wahl der richtigen Steuerklasse können Alleinerziehende eine zusätzliche steuerliche Entlastung geltend machen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie hoch der Steuerabzug ausfällt.

Das Wichtigste im Überblick


Immer mehr Mütter oder auch Väter ziehen ihre Kinder allein groß. Da zählt oft jeder Cent. Doch Alleinerziehende können bei der Steuer ordentlich Geld sparen. Grund ist der sogenannte Entlastungsbetrag, der ihnen in der Steuerklasse II gewährt wird.

Welche Bedingungen Sie dafür erfüllen müssen, wie Sie die Lohnsteuerklasse II beantragen und welche Vorteile sie Ihnen bringt, zeigen wir in unserem Überblick.

Welche Lohnsteuerklassen gibt es?

Es gibt insgesamt sechs Lohnsteuerklassen. Am bekanntesten sind die Steuerklassen I für Ledige, getrennt lebende oder geschiedene Arbeitnehmer sowie die Steuerklassen III und V für Ehepartner mit deutlich verschiedenen Einkommen.

Weniger bekannt ist die Steuerklasse II für Alleinerziehende. Erfüllen Sie als Single mit Kind die entsprechenden Voraussetzungen, können Sie mit dieser Steuerklasse höhere Steuerfreibeträge kassieren.

Lohnsteuerklassen im Überblick:

  • Steuerklasse I: Alleinstehende, getrennt lebende, geschiedene Arbeitnehmer
  • Steuerklasse II: Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbeitrag
  • Steuerklasse III: der Ehepartner mit dem höheren Einkommen
  • Steuerklasse IV: Ehepaare, die keine Steuerklasse angeben und mit geringem Einkommensunterschied
  • Steuerklasse IV mit Faktor: Ehepaare mit geringem Einkommensunterschied, geringere Lohnsteuerbelastung schon während des Jahres
  • Steuerklasse V: der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen
  • Steuerklasse VI: Arbeitnehmer mit zwei Jobs (Steuerklasse für den zweiten Job)

Wer hat Anspruch auf Steuerklasse II?

Mit der Steuerklasse II werden alleinerziehende Steuerzahler im Vergleich zur klassischen Steuerklasse finanziell entlastet. Diese Gruppen können die Steuerklasse beantragen:

  • Ledige,
  • Geschiedene,
  • getrennt Lebende,
  • Witwen und Witwer.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind alleinerziehender Steuerzahler,
  • mindestens ein Kind lebt dauerhaft im Haushalt,
  • das monatliche Einkommen beträgt mindestens 450 Euro,
  • Sie beziehen entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für Ihr Kind oder Ihre Kinder,
  • Sie dürfen nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person leben.

Gut zu wissen: Der Anspruch auf Steuerklasse II entfällt auch bei gemeinsamer Haushaltsführung mit einer volljährigen Person nicht, wenn es sich um Ihre eigenen Kinder handelt, die noch Anspruch auf Kindergeld haben. Gleiches gilt bei Pflegebedürftigen und Personen mit Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, die gleichzeitig kein oder nur geringes Vermögen besitzen.

Welche Vorteile bietet die Steuerklasse II?

Der grundlegende Vorteil der Steuerklasse II liegt darin, dass Sie als Alleinerziehende steuerlich entlastet werden. Das heißt, Sie müssen weniger Steuern zahlen. Grund ist der sogenannte Entlastungsbetrag, der 2020 deutlich gestiegen ist.

Für das erste Kind beträgt er nun 4.008 Euro (zuvor: 1.908 Euro). Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag wie gehabt um jeweils 240 Euro.

Den Entlastungsbetrag können Sie entweder mit der Steuererklärung geltend machen (Anlage Kind) oder bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lassen, indem Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen (mehr dazu unten).

Höhe des Entlastungsbetrags:

  • ein Kind: 4.008 Euro
  • zwei Kinder: 4.248 Euro
  • drei Kinder: 4.488 Euro
  • vier Kinder: 4.728 Euro

Gut zu wissen: Der Entlastungsbetrag gilt auch für jene Monate, in denen Sie die Voraussetzung nicht für den kompletten Monat erfüllen – zum Beispiel bei einer Geburt des Kindes am Monatsende.

Wechselt das Kind zwischen den Haushalten, bekommt in der Regel derjenige den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld erhält. Kindergeld erhält immer nur eine Person, in der Regel ein Elternteil. Bei getrennt lebenden Paaren ist das oft derjenige, bei dem das Kind hauptsächlich lebt – meist dort, wo das Kind gemeldet ist.

Haben Sie mehrere Kinder und leben vom Partner getrennt, kommt es darauf an, wie sich die Eltern verstehen. Grundsätzlich können bei zwei oder mehr Kindern beide Elternteile den Entlastungsbetrag beantragen. Dafür müssen die Kinder bei beiden Eltern gemeldet sein und sie müssen sich das Kindergeld teilen.

Wie beantrage ich Steuerklasse II?

Die Steuerklasse II können Sie beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind oder als Single ein Kind erwarten. Das gilt auch bei einer Trennung oder Scheidung, oder wenn ein Ehepartner stirbt.

Um die Steuerklasse II zu beantragen, müssen Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dazu füllen Sie den Hauptvordruck und die Anlage Kinder aus. Die Formulare können Sie auf den Formularseiten des Bundesfinanzministeriums herunterladen (unter dem Menüpunkt "Steuerformulare" im Ordner "Lohnsteuer") oder direkt beim Finanzamt erhalten.

Anschließend werden Ihr Entlastungsbetrag und der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das heißt: Ihr Arbeitgeber zieht Ihnen Monat für Monat weniger Lohn- und eventuell Kirchensteuer ab. So haben Sie direkt mehr Geld zur Verfügung.

Alternativ können Sie den Entlastungsbetrag auch in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, indem Sie in der Anlage Kind die entsprechenden Felder ausfüllen. Jedes Kind benötigt eine eigene Anlage. Der Nachteil hierbei ist allerdings, dass Sie erst warten müssen, bis die Steuererstattung kommt, um von dem Freibetrag zu profitieren.

Wichtig: Ändert sich Ihre familiäre Situation, sodass Sie die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht mehr erfüllen, müssen Sie das dem Finanzamt unverzüglich mitteilen. Ziehen beispielsweise Ihre Kinder aus, steht für Sie der Wechsel in Steuerklasse I an.

Welche Lohnsteuerabzüge gibt es in Steuerklasse II?

Sie müssen grundsätzlich nicht auf Ihren kompletten Lohn Steuern zahlen, sondern nur auf den Betrag, der nach Abzug bestimmter Freibeträge übrig bleibt. Diese sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale senken also Ihre Steuerlast.

Zusätzlich zu den Freibeträgen, von denen jeder Arbeitnehmer profitiert, steht Alleinerziehenden noch der Entlastungsbetrag und der Kinderfreibetrag (als Alternative zum Kindergeld) zu.

Grundlegende Steuerabzüge für das Steuerjahr 2020:

  • Grundfreibetrag: 9.408 Euro (2021: 9.744 Euro)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Vorsorgepauschale: einkommensabhängig
  • Kinderfreibetrag: 7.812 Euro (2021: 8.388 Euro)
  • Entlastungsbetrag: 4.008 Euro, für jedes weitere Kind plus 240 Euro

Welche weiteren Hilfen für Alleinerziehende gibt es?

Wie alle Eltern können Sie als Alleinerziehende die Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren steuerlich absetzen. Die Höchstgrenze liegt bei 6.000 Euro im Jahr. Allerdings werden davon nur zwei Drittel – also höchstens 4.000 Euro – als Sonderausgaben vom Finanzamt anerkannt.

Meistgelesen
imago images 0202438508
Ampel einigt sich beim Verbot von Öl- und Gasheizungen
Anzeige
Loading...
Loading...
Loading...

Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Kita, Hort, Tagesmutter, Internat, Hausaufgabenbetreuung oder privat organisierte Babysitter, die Sie als Minijobber anstellen. In vielen Städten und Gemeinden können Sie außerdem beantragen, dass die Betreuungskosten für Sie gesenkt werden.

Spannen Sie Großeltern gegen Bezahlung ein, können Sie auch diese Kosten absetzen. Voraussetzung ist ein Vertrag, wie er auch unter Fremden geschlossen worden wäre. Sie sollten auch eine Rechnung verlangen und den Betrag überweisen.

Alleinerziehende, die vom getrennt lebenden Vater oder von der getrennt lebenden Mutter keinen Unterhalt bekommen, können einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Seine Höhe richtet sich nach dem Alter der Kinder. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2021 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 174 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 232 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 309 Euro.

Haben Sie nur ein geringes Einkommen, beziehen aber weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld, können Sie Wohngeld erhalten. Dabei wird auch berücksichtigt, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben. Lesen Sie hier, wie Sie Wohngeld beantragen.

Nach der Geburt eines Kindes haben Sie außerdem Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe ist abhängig von Ihrem Nettoeinkommen der zwölf Monate, die der Geburt vorausgingen. Wer in Ausbildung ist oder gar kein Einkommen hat, erhält den Mindestsatz von 300 Euro im Monat. Maximal sind 1.800 Euro drin. Mehr zum Elterngeld lesen Sie hier.

Zusätzlich zum Kindergeld gibt es noch den Kinderzuschlag. Ist Ihr Einkommen gering, können Sie ihn als Alternative zum Arbeitslosengeld II beantragen.

Der Kinderzuschlag wird allerdings nicht rückwirkend ausgezahlt. Hier ist also frühe Planung gefragt.

Facebook LogoTwitter LogoPinterest LogoWhatsApp Logo
Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundeszentralamt für Steuern
  • Bundesministerium der Finanzen
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
  • Christine Holthoff
Von Christine Holthoff
ArbeitnehmerEinkommen

t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online folgen
FacebookTwitterInstagramYouTubeSpotify

Das Unternehmen
Ströer Digital PublishingJobs & KarrierePresseWerbenKontaktImpressumDatenschutzhinweiseDatenschutzhinweise (PUR)Jugendschutz



Telekom
Telekom Produkte & Services
KundencenterFreemailSicherheitspaketVertragsverlängerung FestnetzVertragsverlängerung MobilfunkHilfe & ServiceFrag Magenta


TelekomCo2 Neutrale Website