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Tod im Ausland: Das ist beim Erbe zu beachten


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Tod im Ausland: Das ist beim Erbe zu beachten

Von dpa, hs

Aktualisiert am 03.05.2019Lesedauer: 2 Min.
Erbrecht: Es ist in jedem Land etwas anders geregelt, zum Beispiel mit Blick auf Pflichtteilsansprüche.Vergrößern des BildesErbrecht: Es ist in jedem Land etwas anders geregelt, zum Beispiel mit Blick auf Pflichtteilsansprüche. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa)
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Gilt im Todesfall das deutsche Recht oder das der Wahlheimat? Wer etwas hinterlassen möchte, kann zu Lebzeiten verschiedene Unsicherheiten für seine Erben beseitigen.

Erbschaft innerhalb der EU

Zwar ist seit August 2015 eine EU-Erbrechtsverordnung anwendbar, die zumindest in Europa einheitliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Erbfällen bringt. Aber damit sind oft längst nicht alle Probleme vom Tisch.

"Heutzutage gilt grundsätzlich innerhalb der EU für den gesamten Nachlass die Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte", sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Nach dem Wohnsitz richtet sich auch die Zuständigkeit von Gerichten und Ämtern.

Das kann im Einzelfall zu einer Unsicherheit führen – etwa bei Deutschen, die nur einen Teil des Jahres auf Mallorca leben, die restlichen Monate in Deutschland verbringen, aber auf der spanischen Insel sterben. "Bei einer solchen Konstellation muss genau ausgelotet werden, wo der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte", erklärt Wolfram Theiss. Er ist Spezialist für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in München und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Nach dem Ergebnis richtet sich, ob das mallorquinische oder das deutsche Erbrecht Anwendung findet.

Testamentarische Anordnung

Will der Erblasser, dass im Fall seines Todes das deutsche Erbrecht gilt, kann er das nach der EU-Verordnung testamentarisch anordnen. Er kann es aber auch bei dem Erbrecht seiner Wahlheimat belassen, indem er kein Testament aufsetzt beziehungsweise darin keine ausdrückliche Wahl zugunsten seines Heimatrechts trifft. Das jedoch kann zu unerwünschten Folgen führen.

"Vielen ist unklar, wie unterschiedlich das Erbrecht in den EU-Mitgliedsstaaten ist", sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erb- und für Steuerrecht und Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge.

Unterschiede zu deutschem Recht

Viele in Deutschland verbreitete Regeln sind anderswo nicht wirksam. "Das gilt etwa für das sogenannte Berliner Testament, wonach der länger lebende Ehegatte oder Partner zunächst alles erbt und erst nach dessen Tod etwa die Kinder erben", erläutert Rott. Länder wie Italien, Frankreich oder Spanien erkennen das Berliner Testament gar nicht oder nicht in gleichem Maße wie in Deutschland an.

Im Ausland gelten zudem häufig andere Pflichtteilsregelungen als in Deutschland. "Einige Länder kennen Pflichtteilsansprüche gar nicht", sagt Theiss. Das ist beispielsweise in vielen Bundesstaaten der USA der Fall. Belässt es ein Erblasser also bei der Rechtsordnung seines gewöhnlichen Wohnortes in einem bestimmten US-Bundesstaat, kann er erreichen, dass missliebige Angehörige leer ausgehen.

EU-Erbrechtsverordnung vereinfacht

Wer etwa eine Immobilie in Südfrankreich und Häuser in seiner deutschen Heimat hatte, dessen Erben können nach seinem Tod bei dem zuständigen Gericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen. Sie müssen sich nicht mehr – wie vor Inkrafttreten der EU-Verordnung – in jedem Land ein dort gültiges Nachlasszeugnis ausstellen lassen.


Dennoch kann die Abwicklung des Nachlasses im Ausland langwierig werden. Mit einer über den Tod hinaus gültigen Vollmacht macht man das seinen Erben einfacher. Wie bei der Formulierung des Testaments ist auch hier rechtlicher Rat sinnvoll.

Verwendete Quellen
  • dpa
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