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Horizontales Gewerbe wird gewerbesteuerpflichtig


Steuern
Horizontales Gewerbe wird gewerbesteuerpflichtig

Von afp
08.05.2013Lesedauer: 1 Min.
Prostitution gilt laut BFH als eine selbstständige Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht betrieben werdeVergrößern des BildesProstitution gilt laut BFH als eine selbstständige Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht betrieben werde (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Das horizontale Gewerbe ist künftig gewerbesteuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem veröffentlichten Beschluss. Er gab damit seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf (Az.: GrS 1/12).

Nicht mehr zeitgemäß

1964 hatte der BFH entschieden, Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" seien "sonstige Einkünfte" und daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung und auch juristische Steuerkommentatoren hielten dies allerdings längst nicht mehr für zeitgemäß.

Im Streitfall setzte daher das Finanzamt auf den Gewinn einer Prostituierten von 38.000 Euro im Jahr 2006 einen sogenannten Gewerbesteuermessbetrag fest, mit dem dann die regional unterschiedliche Gewerbesteuer berechnet wird. Dem folgte nun auch der Große Senat des BFH. Ihre früher gegenteilige Rechtsprechung gaben die obersten Finanzrichter auf.

Prostitution ein Gewerbe mit Gewinnabsicht

Als Gewerbe gelte eine selbstständige Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht betrieben werde. Das treffe auf die Prostitution zu, so der BFH zur Begründung. Prostituierte nähmen "am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil".

Die Gewerbesteuer gilt als wichtige eigenständige Einnahmequelle der Kommunen. Sie wird auf die Einkommensteuer angerechnet, so dass sich nur in Städten mit hohem Hebesatz finanzielle Nachteile ergeben.

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