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Arbeitsrecht: Kündigung wegen starken Zigarettengeruchs nichtig


Arbeitsrecht
Gericht kippt Kündigung wegen starken Zigarettengeruchs

t-online.de - sia

Aktualisiert am 12.06.2013Lesedauer: 2 Min.
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Der Geruch nach Zigarettenrauch kann Kollegen stören, ist aber kein KündigungsgrundVergrößern des Bildes
Der Geruch nach Zigarettenrauch kann Kollegen stören, ist aber kein Kündigungsgrund (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Die Zeiten, als Raucher sich am Arbeitsplatz eine Zigarette anzünden und die Kollegen mit blauem Dunst einnebeln konnten, sind vorbei. Wer jedoch in seiner Freizeit raucht und im Job dann danach riecht, muss nicht gleich um seinen Job fürchten: Das Arbeitsgericht Saarlouis hat den Rauswurf einer Angestellten, die gerade eine neue Stelle angetreten hatte, gekippt.

Raucherin akzeptierte Rauchverbot

Die Frau hatte sich dem Gericht zufolge im März 2013 als Bürokraft bei einem Unternehmen beworben, in dem das Rauchen verboten ist, und dort zunächst einen Tag zur Probe gearbeitet. In einem Gespräch mit dem zukünftigen Arbeitgeber war sie demnach über das Verbot informiert worden. Sie hatte erklärt, Raucherin zu sein, das Verbot aber akzeptiert.

Der Rauswurf folgte bereits kurz nachdem der erste Arbeitstag begonnen hatte, also in der Probezeit. Der Arbeitgeber begründete laut den Richtern die Entlassung mit Beschwerden von Kunden und Kolleginnen über den gravierenden Zigarettengeruch der neuen Mitarbeiterin. Die hatte demnach direkt vor dem Arbeitsbeginn vor der Tür noch eine Zigarette geraucht.

Richter kippen Rauswurf

Die Arbeitsrichter befanden die Kündigung jedoch für treuwidrig und damit unwirksam (Az.: 1 Ca 375/12). Sie betonten, das "allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit" seien auch in der Probezeit zu berücksichtigen. Außerdem müsse ein "bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt" werden, zitiert das Portal das Gericht.

Mit der Frau sei vor der Entlassung weder gesprochen worden, noch habe sie Gelegenheit bekommen, ihr Verhalten anzupassen. Sie habe vor allem das Rauchverbot in der Firma nicht verletzt. Den Antrag der Gekündigten auf Schadenersatz wiesen die Richter jedoch ab. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann das Unternehmen beim Landesarbeitsgericht Saarland Berufung einlegen.

Nichtraucher haben bessere Karten

Generell gilt: Seit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung im Jahr 2004 muss es niemand mehr dulden, dass ein Kollege am Arbeitsplatz raucht. Und da es fast in jedem Betrieb Nichtraucher gebe, komme der Chef kaum um ein generelles Rauchverbot in Büros, Pausenräumen, Umkleidekabinen oder Toiletten herum, sagt Marcus Portz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln.

Auch die Einrichtung reiner Raucherbüros hilft da wenig. "Durch ein Rauchverbot beschränkt auf einen Einzelraum ist ein effektiver Nichtraucherschutz faktisch nicht zu gewährleisten", erklärt Portz. Wer rauchen will, muss also vor die Tür - und darf selbst das eigentlich nur im Rahmen seiner Pausen. "Die Zigarettenpause ist eine Erfindung der Raucher, aber arbeitsrechtlich glücklicherweise nicht länger schützenswert", sagt der Experte.

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