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Urteil: Zu kleine Parkscheibe - Bußgeld droht


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Zu kleine Parkscheibe: Bußgeld droht

t-online, t-online.de

01.10.2012Lesedauer: 1 Min.
Das Gesetz gibt vor, wie groß eine Parkscheibe zu sein hatVergrößern des BildesDas Gesetz gibt vor, wie groß eine Parkscheibe zu sein hat (Quelle: imago-images-bilder)
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Wer zum Nachweis seiner Parkdauer eine zu kleine Parkscheibe auf das Armaturenbrett legt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (OLG) müssen Autofahrer in dem Fall damit rechnen, ein Ticket zu kassieren (Az.: 2 Z 53 Ss-OWi 495/10 238/10). Auf die Entscheidung des OLG weist die D.A.S. Rechtschutzversicherung hin.

Maße genau vorgeschrieben

Was viele Autofahrer nicht wissen: Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung Gestaltung und Größe einer Parkscheibe ausdrücklich festgelegt. Danach muss eine blaue Standard-Parkscheibe die Maße von genau 110 Millimeter x 150 Millimeter haben. Andere Nachweise über die Parkdauer sind demnach nicht zugelassen.

Wer also glaubt, beispielsweise mit einer orangefarbenen Parkscheibe aus dem letzten Marokko-Urlaub oder einer Version mit anderen Abmessungen durchzukommen, weil diese ja eigentlich die gleiche Botschaft übermitteln wie das Standard-Exemplar, riskiert ein Ticket hinter dem Scheibenwischer.

Gericht bestätigt Bußgeld für kleinere Parkscheiben

Das OLG verhandelte den Fall eines Autofahrers, der in der Stadt Forst sein Auto auf einem Parkplatz abgestellt hatte, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Der Mann hatte auch eine Parkscheibe benutzt – allerdings eine kleine Version, die nur 40 Millimeter x 60 Millimeter groß war.

Daraufhin wurde ihm ein Bußgeld in Höhe von fünf Euro auferlegt. Dagegen wehrte sich der Autofahrer. Das OLG Brandenburg gab jedoch der Behörde recht. Die Richter betonten, Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe für eine Parkscheibe entspreche es, dass diese eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Das ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung einer um ein Vielfaches kleineren Parkscheibe nicht gerecht.

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