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Richter entscheiden: Keine Steuervorteile durch Erststudium


Richter entscheiden
Keine Steuervorteile durch Erststudium

Von dpa
10.01.2020Lesedauer: 2 Min.
Studenten sitzen in der Universität Heidelberg bei der Begrüßung der Erstsemster-Studenten in einem Hörsaal.Vergrößern des BildesStudenten sitzen in der Universität Heidelberg bei der Begrüßung der Erstsemster-Studenten in einem Hörsaal. (Quelle: Uwe Anspach/dpa./dpa)
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Berlin/Karlsruhe (dpa) - Fachbücher, Kopierkosten, Semesterbeiträge und das WG-Zimmer - ein Studium kann für junge Menschen ganz schön teuer werden. Unter bestimmten Umständen können sie sich einen Teil der Ausgaben über die Steuererklärung zurückholen.

Doch das gilt nur in besonderen Fällen und lange nicht für alle. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Freitag ist diese Unterscheidung rechtens. Für die meisten Studenten und viele Auszubildende wird es sich weiterhin nicht lohnen, eine Steuererklärung zu machen.

Worum geht es?

Kosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung können in der Steuererklärung in der Regel nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, Kosten für eine zweite Ausbildung aber schon. Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz. Deshalb legte er im Jahr 2014 sechs Fälle dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Argumentation: Studienkosten seien auch im Erststudium eine Investition in die eigene Karriere und müssten deshalb als Werbungskosten gelten. Schließlich dienten sie letztlich "der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte", schafften also Steuerzahler.

Wie entschied das Verfassungsgericht?

Das Karlsruher Gericht sah keinen Grund für eine Änderung. Die erste Ausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelten nicht nur Berufswissen, sondern prägten die jungen Menschen in ihrer Persönlichkeit, entschieden die Richter. Studenten könnten Begabungen und Fähigkeiten entwickeln, die "nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind". Außerdem gebe es viele Studiengänge, die gar nicht gezielt auf einen Beruf vorbereiteten - und viele Berufe, für die es nicht auf ein bestimmtes Studium ankomme. Die Ausbildung diene also zu viel mehr als nur dazu, einen Beruf zu ergreifen und (steuerpflichtiges) Geld zu verdienen.

Welche Regelung gilt nun weiterhin?

Laut Einkommenssteuergesetz kann man Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium dann als Werbungskosten geltend machen, wenn man bereits eine andere Ausbildung oder ein anderes Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Das funktioniert auch, wenn man während des Studiums noch gar keine Steuern zahlt - der Bonus wird eingelöst, wenn das erste Mal Steuern anfallen. Einen Höchstbetrag gibt es nicht. Umstritten ist noch, ob ein Masterstudium nach abgeschlossenem Bachelorstudium als Zweitausbildung gilt.

Kann man im Erststudium dann gar nichts geltend machen?

Doch, aber das bringt nur wenigen Vorteile. Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das geht aber nur bis zu einer Höhe von 6000 Euro und nur, wenn man bereits Steuern zahlt - etwa wegen eines lukrativen Nebenjobs. Anders sieht es aus im Referendariat, in einer Lehre oder einem dualen Studium. Wenn die Erstausbildung "im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet" - meist, wenn man währendessen ein Gehalt bekommt - gelten die Auslagen doch als Werbungskosten.

Um welche Art Ausbildungskosten geht es?

Die Liste ist lang - von Ausgaben für eine Bewerbung um den Ausbildungsplatz bis hin zu Druckkosten für die Abschlussarbeit. Dazu kommen Semesterbeiträge, Prüfungsgebühren, die Zinsen für einen Studienkredit, mitunter Miete für das WG-Zimmer - wenn man am Studienort mit Zweitwohnsitz gemeldet ist. Auch sämtliche Quittungen für Fahrtkosten zur Uni, Fachbücher, Laptops und Druckerpapier könnten eingereicht werden.

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