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Steuererklärung: Das ändert sich ab 2023


Höhere Freibeträge, neue Frist
Das ändert sich bei Ihrer nächsten Steuererklärung


Aktualisiert am 30.12.2022Lesedauer: 5 Min.
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Steuererklärung mit Elster (Symbolbild): Wer 2023 seine Steuern für 2022 erklärt, bekommt es wieder mit einigen Änderungen zu tun.Vergrößern des Bildes
Steuererklärung mit Elster (Symbolbild): Wer 2023 seine Steuern für 2022 erklärt, bekommt es wieder mit einigen Änderungen zu tun. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

2023 müssen viele Bürger die Steuererklärung für 2022 einreichen. Die gestaltet sich jedoch wieder etwas anders als im Jahr zuvor. Was Sie wissen sollten.

In kaum einem Bereich ändern sich die gesetzlichen Vorgaben so regelmäßig wie bei der Einkommensteuer. Für das Steuerjahr 2022 ergeben sich einige erfreuliche Neuerungen. t-online fasst zusammen, was bei der kommenden Steuererklärung für Sie gilt.

Änderungen für alle Steuerzahler

Steuerfreier Grundfreibetrag: Sie müssen nicht auf Ihr gesamtes Einkommen Steuern zahlen. Einen Teil rührt das Finanzamt gar nicht erst an, den sogenannten Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2022 steigt er von 9.744 Euro auf 10.347 Euro. Für Ehepartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag von 20.694 Euro.

Fristverlängerung: Wer dazu verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, bekommt auch 2023 wieder etwas mehr Zeit. Statt des normalen Abgabetermins Ende Juli gilt eine zwei Monate längere Frist: bis zum 30. September 2023. Da dieser Tag aber ein Samstag ist, verlängert sich die Frist noch einmal um zwei Tage, sodass sie erst am folgenden Montag, dem 2. Oktober, beim Finanzamt eingereicht sein muss.

Änderungen für Arbeitnehmer

Werbungskosten: Die Pauschale für Werbungskosten, offiziell Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt, ist 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro gestiegen. Dieser Betrag wird automatisch berücksichtigt. Hatten Sie noch mehr Ausgaben, die Sie als Werbungskosten geltend machen können, sollten Sie diese in der Steuererklärung aufführen. Denn jeder zusätzliche Euro senkt Ihre Steuerlast.

Pendlerpauschale: Berufspendler können für das Steuerjahr 2022 ab dem 21. Kilometer 38 Cent statt 35 Cent pro Kilometer geltend machen. Bis zum 20. Kilometer bleibt es bei 30 Cent. Um die Entfernungspauschale nutzen zu können, ist es unerheblich, ob Sie mit dem Auto, der Bahn, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommen. Sie können Sie zudem auch für Familienfahrten bei doppelter Haushaltsführung nutzen. Was Sie in dem Fall noch alles absetzen können, lesen Sie hier.

Sachbezüge: Kommt Ihr Arbeitgeber für Ihre Verpflegung und Unterkunft auf, müssen Sie diese Sachbezüge versteuern. 2022 gelten zum Teil höhere Werte als im Jahr zuvor. Für ein Frühstück müssen Sie 1,87 Euro angeben, für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro und für eine gestellte Unterkunft 8,03 Euro pro Tag. Gutscheine und Geldkarten – beispielsweise fürs Tanken oder den Supermarkt – dürfen Sie seit 2022 bis zu einem Wert von 50 Euro pro Monat erhalten, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen (vorher: 44 Euro).

Dienstreisen ins Ausland: Normalerweise hebt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr für einige Länder die sogenannten Pauschbeträge an. Bis zu deren Höhe kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten für Übernachtungen steuerfrei erstatten und die Angestellten dürfen ihren sogenannten Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten absetzen. 2022 wurden die Werte pandemiebedingt jedoch nicht neu festgesetzt. Es gelten also weiter die Pauschbeträge, die Sie hier nachlesen können.

Umzugskosten: Mussten Sie 2022 aus beruflichen Gründen umziehen, entscheidet das Datum darüber, wie viel Sie von der Steuer absetzen können. Lag der Umzug vor dem 1. April, können Sie 870 Euro für sich ansetzen und 580 Euro für jede weitere Person, die mit umzieht (Ehepartner, Lebenspartner, ledige Kinder). Ab dem 1. April steigen die Pauschalen für die Umzugskosten auf 886 Euro plus 590 Euro für jede weitere Person.

Inflationsprämie: Arbeitgeber durften ihren Angestellten bis zu 3.000 Euro als steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie zahlen, um sie finanziell zu entlasten. Der Zweck muss dafür deutlich aus der Gehaltsabrechnung hervorgehen.

Corona-Bonus: Haben Sie bis zum 31. März 2022 einen einmalige Corona-Bonus von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist dieser bis zu einer Höhe von 1.500 Euro für Sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Für Pflegekräfte in Kliniken und Seniorenheimen sind Sonderzahlungen während des gesamten Jahres 2022 bis zu einer Höhe von 4.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.

Kurzarbeitergeld: Gab es für Sie 2022 einen Zuschuss vom Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld, ist dieser nur für die erste Jahreshälfte steuerfrei. Lesen Sie hier, warum Sie bei Kurzarbeit oft Steuern nachzahlen müssen.

Änderungen für Eltern

Kinderfreibetrag: Wer Kinder hat, dem steht neben seinem persönlichen Grundfreibetrag noch ein Kinderfreibetrag zu. Das heißt, ein größerer Teil Ihres Einkommens bleibt steuerfrei. Für 2022 wurde der Kinderfreibetrag von 5.460 Euro auf 5.620 Euro angehoben. Ob dieser Betrag oder das Kindergeld für Sie vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung (Günstigerprüfung).

Kinderbonus: Der einmalige Bonus für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, wurde 2022 von 150 Euro auf 100 Euro gesenkt.

Unterhaltsleistung: Unterhaltszahlungen können Sie grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. 2022 ist das bis zu einem Betrag von 10.347 Euro möglich – so viel wie der Grundfreibetrag (siehe oben). Mehr zum Trennungsunterhalt lesen Sie hier.

Änderungen für Selbstständige

Rürup-Rente: Selbstständige können einen Teil ihrer Beiträge in die Rürup-Rentenversicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dieser steigt 2022 von 92 Prozent auf 94 Prozent. Dabei gilt jedoch ein steuerlich geförderter Höchstbetrag von 25.639 Euro. Da 94 Prozent davon 24.101 Euro ergeben, ist maximal dieser Betrag abzugsfähig. Wann eine Rürup-Rente für Sie sinnvoll ist, erfahren Sie hier.

Neustarthilfe: Bis Juni 2022 unterstützte der Staat unter anderem in den Darstellenden Künsten Soloselbstständige und unständig Beschäftigte, also solche, die nicht ständig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind oder kein festes Arbeitsverhältnis haben, mit bis zu 4.500 Euro pro Quartal, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern. Diese Corona-Hilfe stellt eine Betriebseinnahme da, die Sie versteuern müssen. Umsatzsteuer fällt dafür aber nicht an.

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Änderungen für Rentner und Pensionäre

Steuerpflicht: Jahr für Jahr müssen Neurentner einen größeren Teil ihrer Rente versteuern. Haben Sie 2022 zum ersten Mal gesetzliche Rente bezogen, müssen Sie auf 82 Prozent davon Steuern zahlen. Nur noch 18 Prozent bleiben steuerfrei. Der Freibetrag ändert sich dann in den folgenden Rentenjahren nicht mehr. Lesen Sie hier, wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen.

Versorgungsfreibetrag: Haben Sie 2022 erstmals Beamten- oder Betriebspensionen erhalten, ist davon ebenfalls nur ein kleiner Teil steuerfrei. Dieser Versorgungsfreibetrag sinkt 2022 auf 14,4 Prozent der Pension, höchstens jedoch 1.080 Euro. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt auf 324 Euro. Zusammen dürfen Sie also auf maximal 1.404 Euro keine Steuern zahlen. Lesen Sie hier, warum die Beamtenpension höher ist als die gesetzliche Rente.

Hinzuverdienstgrenze: Streng genommen ist es keine Änderung, sondern die Fortsetzung einer Ausnahmeregel: Auch 2022 durften Frührentner mehr verdienen, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze lag weiter bei 46.060 Euro pro Jahr. Lesen Sie hier, was ab 2023 gilt.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Gespräch mit Steuerexperten von Wolters Kluwer
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