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Ehegattensplitting: Steuervorteile – wer profitiert von Zusammenveranlagung?


So sparen Sie Steuern mit dem Ehegattensplitting


Aktualisiert am 05.10.2021Lesedauer: 5 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Ein Paar berechnet seine Steuern (Symbolbild): Ehe- und Lebenspartner können sich bei der Steuer gemeinsam veranlagen lassen und das Ehegattensplitting nutzen.
Ein Paar berechnet seine Steuern (Symbolbild): Ehe- und Lebenspartner können sich bei der Steuer gemeinsam veranlagen lassen und das Ehegattensplitting nutzen. (Quelle: Tijana Simic/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Ein Kreuz in einem kleinen Kästchen bei der Steuererklärung spart bares Geld: die Zusammenveranlagung. Doch vom Ehegattensplitting profitiert nicht jeder Steuerzahler in gleichem Maße – und andere schon gar nicht.

Wie lässt sich die steuerliche Abgabenlast minimieren? Diese Frage stellen sich viele Steuerpflichtige nicht nur bei der Abgabe der jährlichen Steuererklärung. Einen Vorteil haben dabei Verheiratete und Lebenspartner, die sich steuerlich gemeinsam veranlagen können. t-online.de beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Ehegattensplitting.

Was ist das Ehegattensplitting?

Ehegattensplitting ist eine Möglichkeit, wie sich Ehe- oder Lebenspartner steuerlich veranlagen können, die über ein unterschiedlich hohes Einkommen verfügen. Der Steuervorteil, der aus diesem Splittingverfahren folgt, ist umso größer, je höher der Einkommensunterschied ist. Das Finanzamt berechnet die Steuer so, als würden beide Partner dasselbe verdienen.

Dabei geht es wie folgt vor: Der Ehe- oder Lebenspartner, der wesentlich mehr verdient, wird in die Steuerklasse III eingestuft, der Zweitverdiener in die Steuerklasse V. Liegen die Einkommen nicht weit auseinander, können beide Partner auch jeweils die Steuerklasse IV wählen. Mit diesen steuerlichen Einstufungen lässt sich bereits über das Jahr hinweg bei der Gehaltsabrechnung Lohnsteuer sparen.

Ehegattensplitting bei der Steuererklärung: Ehe- oder Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, kreuzen auf der ersten Seite des Mantelbogens das Kästchen "Zusammenveranlagung" ab. Dann werden beide Einkommen steuerlich zusammen veranlagt.

Wie berechne ich die Steuer?

Das Ehegattensplitting erfolgt in drei Schritten: Als erstes wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner ermittelt und danach gesplittet – das heißt, halbiert. Im zweiten Schritt wird aus dem halbierten Einkommen die Einkommensteuer nach dem Grundtarif ermittelt. Im letzten Schritt wird die ermittelte Einkommensteuer verdoppelt – also auf beide Steuerpflichtigen in gleicher Höhe verteilt.

Selbst wenn einer der Partner nicht berufstätig ist, werden zwei Grundfreibeträge steuerlich angerechnet. Zudem können Eheleute und Lebenspartner Gewinne und Verluste miteinander verrechnen. Auf Wunsch können sie sich aber auch jeweils einzeln als Steuerpflichtige veranlagen lassen, also auf das Ehegattensplitting verzichten.

Und: Selbst wenn Sie Ihr Kreuz in der Steuererklärung bei der Zusammenveranlagung gemacht haben, können Sie Ihre Entscheidung noch so lange widerrufen, bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist. Das gilt auch, wenn der Bescheid des Partners schon bestandskräftig ist. Andersherum ist der Widerruf eines Partners bei der getrennten Veranlagung nur wirksam, wenn beide Partner diese Individualbesteuerung widerrufen.

Grundfreibetrag: Dabei handelt es sich um das Existenzminimum, das nicht besteuert wird. Alleinstehende, die weniger als 9.744 Euro verdienen, müssen keine Einkommensteuer zahlen. Bei Ehe- oder Lebenspartnern liegt der Grundfreibetrag bei 19.488 Euro (Stand: 2021). Steuern werden erst auf Einkommen über diesen Grenzen berechnet. Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt.

Splittingtabelle – Auswirkung der gemeinsamen Veranlagung gegenüber Einzelveranlagung

Zu versteuerndes Einkommen in Euro Steuer bei Einzelveranlagung Steuer bei Zusammenveranlagung
10.000 36 Euro 0 Euro
20.000 2.266 Euro 72 Euro
30.000 5.901 Euro 2.020 Euro
40.000 8.333 Euro 4.532 Euro
50.000 11.994 Euro 10.182 Euro
60.000 16.063 Euro 10.182 Euro
70.000 20.263 Euro 13.320 Euro
80.000 24.463 Euro 16.666 Euro
90.000 28.663 Euro 20.222 Euro

Legen wir zum Beispiel ein Einkommen in Höhe von 50.000 Euro zugrunde, zahlt derjenige, der sein Einkommen einzeln veranlagt, im Grundtarif 11.994 Euro an Einkommensteuer. Wird das gleiche Einkommen von Ehe- oder Lebenspartnern gemeinsam veranlagt, fordert das Finanzamt insgesamt 10.182 Euro – jeweils bezogen auf den steuerlichen Grundtarif 2021 (ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer).

Einkommensteuerrechner: Über den Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen können Sie die Einkommensteuer für das Jahr 2021 bis rückwirkend zum Jahr 1958 berechnen. Sie können das zu versteuernde Einkommen sowohl für Alleinstehende oder als Ehe- oder Lebenspartner ermitteln.

Was gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Im Mai 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (2 BvR 909/06). Das Recht auf steuerliche Zusammenveranlagung gelte zudem rückwirkend zum 1. August 2001, dem Zeitpunkt der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Was gilt für Unverheiratete?

In Deutschland ist es nicht möglich, als Mann und Frau in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben. Das ist homosexuellen Paaren vorbehalten. Für die Steuer von heterosexuellen Paaren bedeutet das: Entweder Sie heiraten oder Sie können das Ehegattensplitting nicht nutzen. Ohne Ehering ergibt sich für Sie also ein Steuernachteil gegenüber verheirateten Paaren mit gleichem Haushaltseinkommen. Mehr zum Thema lesen Sie hier.

Wer hat Anspruch auf Witwensplitting?

Stirbt Ihr Partner, können Sie im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr noch einmal die steuerliche Zusammenveranlagung wählen. Damit Sie dieses Witwensplitting nutzen können, müssen zum Todeszeitpunkt aber die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt gewesen sein. Das bedeutet: Beide Eheleute oder eingetragene Lebenspartner müssen in Deutschland gewohnt und nicht dauerhaft getrennt gelebt haben.

Der überlebende Partner wählt in der Steuererklärung zwar die Einzelveranlagung für Ledige, dabei wendet das Finanzamt aber ausnahmsweise und letztmals den günstigen Splittingtarif an (offiziell Gnadensplitting nach §23a Abs. 6 Nr. 1 Einkommensteuergesetz).

Was gilt bei einer Trennung?

Bei einer Trennung entfällt die Grundlage für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung. Die Einzelveranlagung von getrennten Ehepartnern oder Lebenspartnern beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf den Zeitpunkt der Trennung folgt. Es sei denn, beide haben einen Versöhnungsversuch samt erneutem Zusammenleben unternommen. Dann kann es auch in dem Versöhnungsjahr, selbst wenn das nicht erfolgreich war, zu einer gemeinsamen Veranlagung kommen.

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Heiratet einer der Partner im Jahr der Scheidung erneut, kann der Ex-Partner trotzdem für dieses Jahr von den Vorteilen der Zusammenveranlagung profitieren. Auch wenn Sie die Steuererklärung allein abgeben, wird das sogenannte Sondersplitting angewendet.

Was gilt nach einer Scheidung?

Nach einer Scheidung bestehen eventuell Unterhaltsansprüche, die sich nach dem Einkommen beider früheren Eheleute berechnen. Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe ein, kann sich dieser erneut gemeinsam veranlagen lassen. Der daraus resultierende steuerliche Vorteil – also das Mehr an Geld – darf nicht zugrunde gelegt werden, um den nachehelichen Unterhalt zu ermitteln. Das heißt, der Splittingvorteil hat keine Bewandtnis für mögliche Unterhaltsforderungen des früheren Ehepartners.

Wer Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Partner zahlt, kann zudem das sogenannte Realsplitting nutzen. Das bedeutet, dass er die Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen kann. Der Unterhaltsempfänger muss die Zahlungen hingegen als sonstige Einkünfte versteuern.

Was gilt bei räumlicher Trennung?

Ehepaare, die zwar räumlich getrennt leben, aber eine intakte Ehe führen, können bei der Steuererklärung das Ehegattensplitting anwenden, urteilte das Finanzgericht Münster (Az.: 7 K 2441/15). Laut den Finanzrichtern lasse eine wirtschaftliche Trennung mit separaten Konten keine Rückschlüsse auf das Eheleben zu.

Warum steht das Ehegattensplitting in der Kritik?

Steuerzahler, die in eheähnlichen Gemeinschaften leben, sind von den steuerlichen Vorteilen des Ehegattensplittings ausgeschlossen. Zudem hat das Splittingverfahren einen negativen Effekt auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen, weil es für sie dadurch in manchen Konstellationen keinen Sinn ergibt, überhaupt arbeiten zu gehen.

Schließlich wirkt sich der Steuervorteil am stärksten bei großen Einkommensunterschieden aus. Zumeist sind es Frauen, die weniger oder gar nicht arbeiten. Damit läuft das Ehegattensplitting Gefahr, die sogenannte Versorgerehe weiter zu stützen. Bei einer Trennung erhöht sich damit auch das finanzielle Risiko der Frau.

Außerdem bemängeln Kritiker, dass das Ehegattensplitting kein adäquates Mittel der Familienförderung sei, da auch Kinderlose profitieren. Dem entgegnen Befürworter, dass diese Form der staatlichen Steuerförderung Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern mit Kindern dazu dient, sich gegenseitig abzusichern. Vor allem bei Menschen mit niedrigen Einkommen verhindere die gemeinsame Veranlagung, dass sie in Arbeitslosengeld II, kurz: Hartz IV, abrutschten.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherchen
  • Bundesministerium der Finanzen
  • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
  • Justiz Online NRWE
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
  • dpa
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