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Steuererklärung Pflicht? Muss man eine Steuererklärung machen?


Pflicht oder Kür
Einmal Steuererklärung – und dann immer wieder?


Aktualisiert am 06.09.2023Lesedauer: 5 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Paar arbeitet vor dem Laptop (Symbolbild): Nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.Vergrößern des Bildes
Paar arbeitet vor dem Laptop (Symbolbild): Nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. (Quelle: Inside Creative House)

Vor der Steuererklärung graut es vielen. Wer sie abgeben muss, wer seine Steuern freiwillig erklären kann und was passiert, wenn man einmal damit anfängt.

Eine Steuererklärung zu machen kostet Zeit. Doch nicht jeder kann sich diesen Aufwand sparen: Viele Steuerzahler sind pflichtveranlagt und müssen ihre Steuern erklären – ob sie wollen oder nicht.

Doch auch, wer nicht dazu verpflichtet ist, sollte sich überlegen, seine Steuererklärung freiwillig einzureichen. Denn im Schnitt gibt es etwa 1.000 Euro vom Finanzamt zurück.

Aber wer muss überhaupt eine Erklärung machen? Wie lange haben Sie dafür Zeit? Und müssen Sie immer eine Steuererklärung machen, wenn Sie einmal eine abgegeben haben? t-online hat die Antworten.

Wer ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?

Einige Steuerzahler sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Diese sogenannte Pflichtveranlagung gilt, wenn

  • Sie als Arbeitnehmer weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro neben Ihrem Arbeitslohn haben, etwa aus einer Vermietung,
  • Sie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro bekommen,
  • Sie steuerpflichtige Einkünfte haben, die noch nicht versteuert wurden, etwa aus selbstständiger Arbeit,
  • wenn Sie verheiratet und mit Ihrem Partner zusammenveranlagt sind und Sie die Steuerklassen 3 und 5 oder 4 mit Faktor kombinieren,
  • wenn Sie in Steuerklasse 6 besteuert werden,
  • wenn Sie eine Lohnsteuerermäßigung bewilligt bekommen haben, Ihr Arbeitgeber also jeden Monat etwas weniger Lohnsteuer für Sie ans Finanzamt abführt, und Sie im Steuerjahr 2022 mehr als 12.550 Euro verdient haben,
  • Sie und Ihr Partner nicht zusammenveranlagt sind und den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag nicht hälftig aufteilen,
  • Sie eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben und dieser bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht die günstige Fünftelrechnung angewendet hat,
  • Sie Sonderzahlungen bekommen haben, im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt haben und das neue Unternehmen bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des früheren Arbeitgebers nicht berücksichtigt hat,
  • spezielle Fälle von Sonderzahlungen vorliegen, die in der Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert sind,
  • Ihr Partner gestorben ist,
  • Ihre Ehe geschieden wurde und einer von Ihnen im selben Jahr wieder geheiratet hat,
  • auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte berücksichtigt wurde, der im EU-Ausland lebt,
  • sich Ihr Wohnsitz im Ausland befindet und Sie eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt haben.

Auch wenn Sie selbst keinen Lohn und kein Gehalt beziehen, gibt es Fälle, in denen Sie eine Steuererklärung machen müssen. Dazu zählen:

  • Sie haben als Rentner steuerpflichtige Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags. Dieser liegt für das Steuerjahr 2022 bei 10.347 Euro. Mehr dazu, wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen.
  • Ihr Ehe- oder Lebenspartner Lohn oder Gehalt bezieht und eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
  • Sie einen Verlustvortrag geltend gemacht haben.

Sind Sie Selbstständiger, Gewerbetreibender oder Landwirt, sind Sie immer zu einer Erklärung verpflichtet.

Außerdem gilt: Fordert Sie das Finanzamt auf, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie dem Folge leisten – auch wenn keine der genannten Voraussetzungen vorliegt.

Trifft all das nicht zu, liegt keine Pflicht zur Abgabe vor. Das gilt meist für Arbeitnehmer, die außer ihrem Arbeitslohn so gut wie keine Einnahmen haben. Trotzdem können Sie Ihre Steuererklärung freiwillig einreichen. Wann sich das lohnt, lesen Sie weiter unten.

Welche Abgabefristen sollte ich beachten?

Seit dem Steuerjahr 2018 haben Sie zwei Monate mehr Zeit, um Ihre verpflichtende Steuererklärung abzugeben. Statt am 31. Mai muss sie spätestens am 31. Juli beim Finanzamt sein. Eine Ausnahme gibt es bei der Steuererklärung 2022. Die Abgabefrist verschiebt sich auf den 2. Oktober 2023.

Eine längere Frist gibt es, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein hilft. Sie haben dann für die Steuererklärung 2022 bis zum 31. Juli 2024 Zeit.

Vier Jahre Zeit für freiwillige Steuererklärung

Wer zur Abgabe verpflichtet ist und merkt, dass er den Abgabetermin nicht einhalten kann, sollte beim Finanzamt rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Ob das Finanzamt dem stattgibt, liegt allerdings im Ermessen der Beamten. Verpassen Sie die Abgabefrist, droht je nach Ausmaß des Verzugs ein Verspätungszuschlag. Mehr dazu lesen Sie hier.

Liegt keine Pflicht zur Abgabe vor, können Sie die Erklärung freiwillig einreichen. Dafür haben Sie nach Ablauf des Steuerjahres vier Jahre lang Zeit. Bis zum 31. Dezember 2022 können Sie also noch die Steuererklärung 2018 einreichen. Lesen Sie hier, welche Tipps Sie dabei beachten sollten.

Wann lohnt es, freiwillig Steuern zu erklären?

Es kann sinnvoll sein, eine Steuererklärung zu machen, auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Diese sogenannte Antragsveranlagung lohnt vor allem, wenn Sie mit einer Erstattung der Einkommensteuer rechnen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • Sie Werbungskosten haben, die über den Pauschbetrag von 1.200 Euro hinausgehen,
  • Sie aufgrund einer Krankheit hohe eigene Kosten haben oder andere außergewöhnliche Belastungen,
  • Sie Sonderausgaben wie Kirchensteuer, Spenden oder Kinderbetreuungskosten geltend machen können,
  • Sie Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen haben,
  • Sie Handwerkerleistungen bezahlt haben,
  • Sie eine Haushaltshilfe angestellt haben,
  • Sie Berufseinsteiger sind oder nur für kurze Zeit beschäftigt waren,
  • Sie als Arbeitnehmer die Arbeitnehmersparzulage beantragen wollen,
  • Sie als Eltern den Kinderfreibetrag statt des Kindergeldes nutzen wollen oder beim Lohnsteuerabzug kein Kinderfreibetrag eingetragen war,
  • Sie als verheiratete Doppelverdiener beide in Steuerklasse 4 veranlagt sind,
  • Sie als besser verdienender Riester-Sparer vom Sonderausgabenabzug profitieren wollen,
  • Sie geheiratet haben und das Ehegattensplitting nutzen wollen,
  • Sie einen Verlust gemacht haben,
  • Sie auf Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer gezahlt haben, Ihr Grenzsteuersatz aber darunter liegt, weil Sie zum Beispiel Niedrigverdiener, Rentner oder Student sind.

Tipp: Müssen Sie wider Erwarten doch Steuern nachzahlen, können Sie den Antrag auf die freiwillige Steuererklärung wieder zurücknehmen.

Ist man verpflichtet, jedes Jahr eine Steuererklärung zu machen?

Nicht grundsätzlich. Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig machen, können Sie jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob sich die Einkommensteuererklärung für Sie lohnt oder nicht. Sie rutschen nicht in die Pflicht, nur weil Sie einmal angefangen haben, Ihre Steuern freiwillig zu erklären.

Erfüllen Sie hingegen eine der oben genannten Voraussetzungen für die Pflichtveranlagung (siehe oben), kommen Sie nicht darum herum, Ihre Steuererklärung einzureichen. In jedem Jahr, in dem Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie sie machen. Ändert sich dieser Status, können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Formulare beim Finanzamt einreichen.

Wer einmal eine Steuererklärung macht, muss immer eine machen?

Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung? Diesen Mythos glauben viele. Doch er stimmt nicht.

Müssen Sie normalerweise keine Steuererklärung machen, tun es in einem Jahr aber trotzdem, weil Sie dadurch eine Erstattung bekommen, bedeutet das nicht, dass Sie fortan immer eine Steuererklärung abgeben müssen. Lohnen kann sich das aber trotzdem (siehe oben). Lesen Sie hier weitere große Irrtümer über die Steuererklärung.

Verwendete Quellen
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