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Wann ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht


Kurze Ehedauer
Wann ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht

Von dpa, sm

Aktualisiert am 29.08.2019Lesedauer: 1 Min.
Frau liest Renteninformation: Eine Hinterbliebenenrente bekommt man nur nach langjähriger Ehe.Vergrößern des BildesFrau liest Renteninformation: Eine Hinterbliebenenrente bekommt man nur nach langjähriger Ehe. (Quelle: Jens Kalaene/dpa)
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Nach dem Tod des Ehepartners kann der Überlebende eine Witwen- oder Witwerrente beziehen. Doch nicht in jedem Fall. Denn es gelten einige Voraussetzungen – unter anderem an die Dauer der Ehe.

Ein Ehepaar muss länger als ein Jahr verheiratet gewesen sein, damit der verbliebene Ehepartner eine Hinterbliebenenrente beziehen kann. Darauf verweist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Handelt es sich um eine kürzere Ehezeit, geht die Rentenversicherung davon aus, dass es sich um eine Versorgungsehe handelt. Das bedeutet: Die Ehe wurde nur geschlossen, um den überlebenden Ehegatten zu versorgen. Bei dieser besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Wichtig: In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Eheschließung beziehungsweise wann der Partner verstorben ist, kommt bei der Hinterbliebenenrente das alte oder das neue Recht zur Anwendung. Unabhängig davon wird zusätzlich zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden. Alle Informationen hierzu finden Sie unter: Witwenrente – Wer hat wann Anspruch auf die Rente für Hinterbliebene?

Hinterbliebenenrente: Voraussetzungen und Ausnahmen

Doch es gibt Ausnahmen: Stirbt der Ehepartner beispielsweise bei einem Unfall, durch eine plötzliche Erkrankung oder gibt es ein gemeinsames minderjähriges Kind, hat der Überlebende auch bei kürzerer Ehedauer einen Rentenanspruch.

Neben der Ehedauer prüft die Rentenversicherung, ob der verstorbene Ehepartner vor seinem Tod mindestens fünf Jahre lang versichert war oder bereits eine Rente bezogen hat. Ist dies der Fall und hat der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet, besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Religiöse Ehen zählen nicht

In Deutschland sind religiöse Eheschließungen auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Sie führen aber nicht zu einem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Umgekehrt können Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente auch dann weiter bezogen werden, wenn der Hinterbliebene eine weitere, nur religiöse Heirat eingeht.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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