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Steuererklärung 2020: Diese Änderungen sollten Rentner, Eltern & Co. kennen


Rentner, Arbeitnehmer, Eltern
Steuererklärung 2020: Diese Änderungen sollten Sie kennen


Aktualisiert am 31.12.2020Lesedauer: 5 Min.
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Zwei Frauen arbeiten an ihrer Steuererklärung (Symbolbild): Wer alle Belege noch beisammen hat, hat es deutlich leichter.Vergrößern des Bildes
Zwei Frauen arbeiten an ihrer Steuererklärung (Symbolbild): Wer alle Belege noch beisammen hat, hat es deutlich leichter. (Quelle: kate_sept2004/getty-images-bilder)

Jedes Steuerjahr bringt neue Regeln – das ist auch 2020 nicht anders. Freibeträge steigen, Rentner zahlen mehr Steuern und Kurzarbeiter sind zur Steuererklärung verpflichtet. Alle Neuerungen im Überblick.

2020 war vieles anders. Zahlreiche Arbeitnehmer gingen ins Homeoffice, viele wurden in Kurzarbeit geschickt. Beides führt zu Änderungen bei der Steuererklärung. Aber auch abseits von Corona justiert der Gesetzgeber von Jahr zu Jahr nach.

Was sich bei der Steuer in diesem Jahr getan hat, haben wir für Sie zusammengefasst – aufgeteilt nach Arbeitnehmern, Eltern, Selbstständigen, Kapitalanlegern, Rentnern und Pensionären.

Änderungen für alle Steuerzahler

Steuerfreier Grundfreibetrag: Sie müssen nicht auf Ihr gesamtes Einkommen Steuern zahlen. Einen Teil rührt das Finanzamt gar nicht erst an, den sogenannten Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2020 steigt er von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Für Ehepartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag von 18.816 Euro.

Steuerklassenwechsel: Ehepaare und Lebenspartner dürfen ihre Lohnsteuerklasse jetzt so oft wechseln, wie sie wollen. Bisher war das nur einmal pro Jahr möglich oder ausnahmsweise zweimal, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren.

Unterhalt: Zahlen Sie Unterhalt an bedürftige Personen, können Sie das als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art in der Steuererklärung geltend machen – aber nur bis zu einem Höchstbetrag. Dieser wurde 2020 von 9.168 Euro auf 9.408 Euro angehoben.

Steuersoftware: Sollten Sie Ihre Steuererklärung bisher mit "ElsterFormular" gemacht haben, müssen Sie umdenken. Die Software wurde abgeschafft. Welche Alternativen es zu "ElsterFormular" gibt, lesen Sie hier.

Änderungen für Arbeitnehmer

Homeoffice: 2020 haben wegen der Corona-Pandemie viele Menschen von zu Hause aus gearbeitet, ohne ein echtes Arbeitszimmer zu besitzen. Die Bundesregierung hat sich deshalb auf eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag geeinigt. Lesen Sie hier, wie Sie das Homeoffice richtig von der Steuer absetzen.

Pendlerpauschale: Die Homeoffice-Pauschale hat eine Kehrseite: Für die Tage, an denen Sie sie geltend machen, können Sie nicht gleichzeitig auch von der Entfernungspauschale profitieren. Schließlich waren Sie entweder im Homeoffice oder im Büro. Für die Tage aber, an denen Sie die Pauschale nutzen gilt: Ab dem 21. Kilometer können Sie künftig 35 Cent statt 30 Cent geltend machen.

Kurzarbeit: Haben Sie 2020 Kurzarbeitergeld erhalten, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist nötig, weil das Kurzarbeitergeld an sich zwar steuerfrei ist, aber den Steuersatz für den Rest Ihres zu versteuernden Einkommens erhöht. Das nennt sich Progressionsvorbehalt. Diesen höheren Steuersatz darf der Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug nicht sofort an das Finanzamt weitergeben. Das heißt, Sie schulden dem Staat noch dieses zu wenig gezahlte Geld.

Sachbezüge: Kommt Ihr Arbeitgeber für Ihre Verpflegung und Unterkunft auf, müssen Sie diese Sachbezüge versteuern. 2020 gelten zum Teil höhere Werte als im Jahr zuvor. Für ein Frühstück müssen Sie 1,80 Euro angeben, für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro. Der Betrag für eine gestellte Unterkunft bleibt gleich: 7,70 Euro pro Tag.

Dienstreisen ins Ausland: Für einige Länder hat das Bundesfinanzministerium die sogenannten Pauschbeträge angehoben. Bis zu deren Höhe kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten für Übernachtungen steuerfrei erstatten und die Angestellten dürfen ihren sogenannten Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten absetzen. Welche Pauschbeträge für welche Länder gelten, können Sie hier nachlesen.

Umzugskosten: Mussten Sie 2020 aus beruflichen Gründen umziehen, entscheidet das Datum darüber, wie viel Sie von der Steuer absetzen können. Lag der Umzug zwischen 1. März und 31. Mai, liegen die Pauschalen für Verheiratete und Lebenspartner bei 1.639 Euro, für Singles bei 820 Euro und für weitere Personen, die mit umziehen (zum Beispiel Kinder oder Hausangestellte), bei 361 Euro. Fand der Umzug hingegen nach dem 1. Juni statt, können Sie 860 Euro für sich ansetzen und für jede weitere Person noch einmal 573 Euro.

Nachhilfekosten: Ein Umzug bringt es oft mit sich, dass Kinder Nachhilfeunterricht nehmen müssen. Auch an diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt bei einem berufsbedingten Umzug. Von 1. März bis 31. Mai gilt dabei ein Höchstbetrag von 2.066 Euro, ab 1. Juni ein Betrag von 1.146 Euro.

E-Dienstwagen: Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss das als geldwerten Vorteil versteuern. Bei E-Autos und Hybridfahrzeugen gibt es aber "Rabatt", wenn Sie den Wagen nicht vor 2019 erhalten haben. Je nachdem, welche Voraussetzungen der Dienstwagen erfüllt, halbiert sich die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung oder schrumpft sogar auf ein Viertel im Vergleich zu einem klassischen Dienstwagen.

Am meisten Steuern sparen Sie, wenn das Auto gar kein CO2 ausstößt und laut Listenpreis nicht teurer ist als 60.000 Euro. Als Listenpreis gilt die unverbindliche Bruttopreisempfehlung des Händlers oder Herstellers zu dem Zeitpunkt, an dem Sie das Auto erstmals nutzen.

Dienstfahrrad: Auch wenn Ihnen Ihre Chefin ein Dienstfahrrad überlässt, das Sie privat nutzen dürfen, müssen Sie das wie ein Dienstauto auch als geldwerten Vorteil versteuern. Ab 2020 wird das aber günstiger. Bisher errechnete sich der monatliche Durchschnittswert für die private Nutzung so: 1 Prozent von der Hälfte des auf volle 100 Euro abgerundeten Listenpreises. Ab 2020 gilt nur noch ein Viertel des Listenpreises.

Änderungen für Eltern

Kinderfreibetrag: Wer Kinder hat, dem steht neben seinem persönlichen Grundfreibetrag noch ein Kinderfreibetrag zu. Das heißt, ein größerer Teil Ihres Einkommens bleibt steuerfrei. 2020 wurde der Kinderfreibetrag von 2.490 auf 2.586 Euro angehoben.

Änderungen für Selbstständige

Kleinunternehmer: Liegt Ihr Umsatz unter einer bestimmten Grenze, müssen Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bisher lag diese Grenze bei 17.500 Euro, im Steuerjahr 2020 steigt sie auf 22.000 Euro.

Änderungen für Kapitalanleger

Steuererklärung: Ab 2020 müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie Kapitalerträge erwirtschaftet haben, die nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen. Zu den Kapitalerträgen, die nicht dieser Abgeltungssteuer unterliegen, zählen zum Beispiel bestimmte Lebensversicherungen.

Änderungen für Rentner und Pensionäre

Steuerpflicht: Jahr für Jahr müssen Neurentner einen um 2 Prozentpunkte größeren Teil ihrer Rente versteuern. Haben Sie 2020 zum ersten Mal gesetzliche Rente bezogen, müssen Sie auf 80 Prozent davon Steuern zahlen. Für Altrentner ändert sich nichts am Freibetrag.

Versorgungsfreibetrag: Haben Sie 2020 erstmals Beamten- oder Betriebspensionen erhalten, ist davon ebenfalls nur ein kleiner Teil steuerfrei. Dieser Versorgungsfreibetrag sinkt 2020 auf 16 Prozent der Pension, höchstens jedoch 1.200 Euro. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt auf 360 Euro. Zusammen dürfen Sie also auf maximal 1.560 Euro keine Steuern zahlen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundesfinanzministerium
  • Wiso Steuer
  • Finanztip
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